Das BMF hat sich mit Schreiben v. 11.11.2025 [1] zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten geäußert. Für die Lohnabrechnungspraxis hat die neue Verwaltungsanweisung eine hohe Bedeutung, weil ab 2026 die monatliche Aufladepauschale [2] entfällt.

Grundsätzliches

Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Elektro- oder Hybridelektrodienstwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für ein solches Kfz ganz oder zum Teil selbst, kann der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz [3] übernehmen.

Oftmals wird das Elektrofahrzeug beim Mitarbeiter zu Hause aufgeladen. Statt der individuellen Ermittlung des steuerfreien Auslagenersatzes können bislang folgende monatliche Pauschalen steuerfrei erstattet werden:[4]

Jahr 2025 mit Auflademöglichkeit beim Arbeitgeber ohne Auflademöglichkeit beim Arbeitgeber
Elektrofahrzeug 30 EUR / Monat 70 EUR / Monat
Hybridelektrofahrzeug 15 EUR / Monat 35 EUR / Monat

Wegfall der monatlichen Pauschalen

Nach dem aktualisierten BMF-Schreiben v. 11.11.2025 [5] entfällt die Möglichkeit, den steuerfreien Auslagenersatz auf Grundlage der bisherigen Pauschalen erstatten zu können. Es ist eine kurzfristige Umstellung der steuerfreien Erstattung auf Grundlage der neuen Verwaltungsanweisung nötig.

Ermittlung der tatsächlichen Stromkosten

Zunächst ist die verbrauchte Strommenge für das häusliche Aufladen eines (Hybrid)Elektrodienstwagens zu ermitteln, z. B. durch gesonderte stationäre oder mobile Stromzähler (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen Stromzähler).

Zudem ist der Strompreis für die verbrauchte Strommenge zu ermitteln. Hierfür ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter zzgl. einem entsprechenden Anteil an einem zu zahlenden Grundpreis maßgeblich.

Praxishinweis

Der Strompreis ist für den steuerfreien Auslagenersatz durch Vertrag gegenüber dem Arbeitgeber nachzuweisen. Ein Eigenbeleg reicht der Finanzverwaltung nicht aus.

Die Finanzverwaltung hat keine Bedenken, zur Ermittlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung mit dynamischem Stromtarif die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich Grundpreis zugrunde zu legen.

Nutzt der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung und lädt er den (Hybrid)Elektrodienstwagen mit eigenproduziertem Strom auf, müssen nicht die Herstellungskosten des selbst produzierten Stroms ermittelt werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung bestehen keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der häuslichen Ladestromkosten auf den vertraglichen (bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs auf den durchschnittlichen monatlichen) Stromkostentarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt und dabei ein ggf. zu zahlender Grundpreis anteilig mitberücksichtigt wird.

Praxishinweis

Das Entgelt für die Aufladung des (Hybrid)Elektrodienstwagens mit eigenproduziertem Strom löst aufgrund der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG keine steuerpflichtige Betriebseinnahme aus. Auch eine Umsatzsteuerpflicht wird i.d.R. wegen der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht ausgelöst.

Stromkostenpauschale

Die Finanzverwaltung hat nach Wegfall der bisherigen Monatspauschalen keine Bedenken, den Strompreis mit einem pauschalen Wert zu schätzen. Dies soll die Ermittlung der Höhe des steuerfreien Auslagenersatzes vereinfachen.

Praxishinweis

Die sog. Stromkostenpauschale entbindet jedoch nicht von der Ermittlung der Strommenge.

Es bestehen für die Finanzverwaltung in allen Anwendungsfällen (einschließlich der Anwendung bei dynamischem Stromtarif und bei Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage) keine Bedenken, den vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten Gesamtstrompreis für private Haushalte [6] zugrunde zu legen. Dabei ist für das gesamte Kalenderjahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichte Gesamtdurchschnittsstrompreis inkl. Steuern, Abgaben und Umlagen für das gesamte laufende Jahr bei einem Gesamtverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Dieser ist auf volle Cent abzurunden; die Stromkostenpauschale beträgt daher 2026 0,34 EUR je kWh.

Praxishinweis

Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Arbeitnehmers aus der Nutzung einer häuslichen Ladevorrichtung für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist aber zudem zulässig. [7]

Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss im Übrigen für ein Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale). Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung mit diesen Ausführungen meint, dass das Wahlrecht je Arbeitnehmer und je Dienstverhältnis einheitlich auszuüben ist. Ob das Wahlrecht je Arbeitnehmer, je Dienstverhältnis und je (Hybrid)Elektrofahrzeug auszuüben ist, ergibt sich auch dem BMF-Schreiben nicht eindeutig.

Wie bei anderen lohnsteuerlichen Regelungen dürfte eine neue Wahlrechtsausübung bei einem im Laufe eines Jahres neu gestellten Dienstwagen möglich sein. Eine Stellungnahme der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten.

Beispiel

Der Arbeitnehmer, der 2026 zur Stromerzeugung eine private Photovoltaik-Anlage nutzt und zusätzlich Strom von einem Stromversorger zum Preis von 0,28 EUR /kWh (brutto) zzgl. 20 EUR Grundgebühr/Monat (brutto) bezieht, weist durch Aufzeichnungen für das Aufladen seines Elektrodienstwagens eine aufgeladene Strommenge von 3.000 kWh nach. Die jährlich verbrauchte Gesamtstrommenge beträgt 6.000 kWh.

Lösung

Für den steuerfreien Auslagenersatz ist entweder für das gesamte Kalenderjahr der vertragliche monatliche Stromkostentarif einschließlich anteiligem Grundpreis oder die Strompreispauschale zugrunde zu legen.

Abrechnung aufgrund des individuellen Stromkostentarifs:

3.000 kWh x 0,28 EUR = 840 € + 120 EUR Grundgebühr (50% von 20 EUR x 12) = 960 EUR

Abrechnung mittels Strompreispauschale:

3.000 kWh x 0,34 EUR = 1.020 EUR

Praxishinweis

Pauschaler Auslagenersatz führt i.d.R. zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. [8] Pauschaler Auslagenersatz kann ausnahmsweise steuerfrei bleiben, wenn er regelmäßig wiederkehrend ist und der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. [9] Die Erstattung von Stromkosten für das Aufladen des Dienstwagens sind regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen. Eine pauschale Erstattung auf Grundlage der Ermittlung für drei Monate dürfte zulässig sein. Was allerdings unter einem „repräsentativen Zeitraum“ zu verstehen ist, bleibt offen. Traditionell verbrauchen (Hybrid)Elektrofahrzeuge gerade in dem Wintermonaten Januar bis März viel Strom. Soll dieser Zeitraum als repräsentativer Zeitraum herangezogen werden, bietet sich zur Verhinderung einer späteren Lohnsteuer-Haftung eine Anrufungsauskunft [10] an.

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[1] BMF-Schr. v. 11.11.2025 – DStR 2025, 2673

[2] Vgl. BMF-Schr. v. 29.9.2020 – BStBl I 2020, 972

[3] § 3 Nr. 50 EStG

[4] BMF-Schr. v. 29.9.2020 – BStBl I 2020, 972 Rn. 23 + 24

[5] BMF-Schr. v. 11.11.2025 – DStR 2025, 2673

[6] „Gesamtpreis in Cent pro Kilowattstunde Haushalte insgesamt“

[7] BMF-Schr. v. 11.11.2025 – DStR 2025, 2673 Rn. 31

[8] R 3.50 Abs. 2 Satz 1 LStR

[9] R 3.50 Abs. 2 Satz 2 LStR

[10] § 42e EStG