[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]SFTCelle 2018: Stolpersteinen beim Finanzgerichtsprozess aus dem Weg gehen
Ihren Fachvortrag bei der SFTCelle Steuerfachtagung und Zukunftskongress Celle 2018 widmeten die beiden Richter am Niedersächsischen Finanzgericht Dr. Thomas Keß und Andre Ossinger den zahlreichen Stolpersteinen beim Finanzgerichtsprozess und gaben Hinweise, wie diesen aus dem Weg gegangen werden kann. So darf das Finanzgericht nach § 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei behördlichen Ermessensentscheidungen („können“ oder „dürfen“) nur prüfen, ob erstens die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegen, die ihrerseits eine Ermessensentscheidung des Finanzamts eröffnen, und zweitens ob dem Finanzamt bei der Ermessensentscheidung in Bezug auf Auswahl- und Entschließung ein Ermessensfehler unterlaufen ist.
Typische gerichtlich beschränkt überprüfbare Ermessensentscheidungen sind Billigkeitsmaßnahmen (§§ 163, 222, 227 der Abgabenordnung/AO), Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und Inanspruchnahme des Haftungsschuldners.
Ermessensfehler liegen vor, wenn die Finanzbehörde nicht gesehen hat, dass ihr Ermessen zusteht, eine „Ermessensreduzierung auf Null“ verkannt hat, nicht sämtliche für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigt hat oder den Zweck der Ermessensnorm nicht hinreichend beachtet hat. Es ist aber ausreichend, wenn die Finanzbehörde das Ermessen erstmals im Einspruchsverfahren ausübt. In diesem Fall spricht man von einem „verlängerten Verwaltungsverfahren“. Bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines Verfahrens vor dem Finanzgericht darf das Amt seine Ermessenserwägungen nur ergänzen, also entweder vertiefen oder verdeutlichen.
Im Regelfall kann der Kläger nur die Aufhebung der rechtswidrigen Ermessensentscheidung und die Verpflichtung des Finanzamts, eine neue Ermessensentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen, erreichen. Hier spricht man von einem „Bescheidungsurteil“. Allerdings ist das Finanzamt grundsätzlich nicht verpflichtet eine bestimmte Ermessensentscheidung zu treffen. Ausnahme: eine „Ermessensreduzierung auf Null“. In der Praxis erlassen die Finanzämter in solchen Fällen aber häufig wieder Ermessensentscheidungen gleichen Tenors – lediglich mit besserer Begründung ihrer Ermessenserwägungen.
Stand: 8.10.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]