Der Koalitionsausschuss hat am 23. Februar 2022 weitere Steueränderungen beschlossen. Diese Beschlüsse werden durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 umgesetzt. Der Regierungsentwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 16. März 2022 sieht folgende Änderungen vor:

 

  • Die Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem
    Kilometer um 3 Cent pro Kilometer von 35 Cent auf 38 Cent wird zeitlich vorgezogen und soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 zur Anwendung kommen.

 

 

Praxishinweis[1]

Politisch wird gefordert, die Entfernungspauschale von 0,38 EUR bereits ab dem ersten Entfernungskilometer zu gewähren. Zudem wird gefordert, die pauschalen Fahrtkosten bei Auswärtstätigkeit mit dem PKW von bislang 0,30 EUR/km angemessen anzuheben. Dies würde dem Arbeitgeber auch die Möglichkeit geben, vereinfacht erhöhte Fahrtkosten steuerfrei erstatten zu können.

 

  • Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von bislang 1.000 EUR[2] auf 1.200 EUR rückwirkend zum 1. Januar 2022.
  • Erhöhung des Grundfreibetrags um 363 EUR von derzeit 9.984 EUR (2022: Einzelveranlagung) auf 10.347 EUR. Auch diese Änderung soll ab 2022 gelten. Es ist davon auszugehen, dass auch der Unterhaltsabzugshöchstbetrag entsprechend erhöht werden wird.

 

Die rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags wirkt sich auch im Lohnsteuer-Abzugsverfahren aus. Nach Gesetzesverabschiedung hat der Arbeitgeber den erhöhten Grundfreibetrag und den erhöhten Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend beim jeweiligen Mitarbeiter zu berücksichtigen.[3] Diese Verpflichtung zur Abrechnungskorrektur gilt nur dann nicht, wenn diese dem Arbeitgeber insbesondere infolge des Ausscheidens des Arbeitnehmers nicht mehr möglich ist. Eine nachträgliche Berücksichtigung erfolgt dann im Veranlagungsverfahren.

Auch die angestrebte nachträgliche Erhöhung der Entfernungspauschale wirkt sich auf das Lohnsteuerabzugsverfahren bei Anwendung der Lohnsteuer-Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG aus. Die vorgenannte Pauschalierung ist der Höhe nach auf die vom Mitarbeiter ansonsten abziehbaren Werbungskosten beschränkt; die rückwirkende Erhöhung wirkt sich nachträglich pauschalierungserhöhend aus.

Bei Ermittlung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) tritt auch eine Folgewirkung aus der Erhöhung der Entfernungspauschale ein.

Bei der Mobilitätsprämie 2022 treten Folgeänderungen aus der geplanten weiteren Erhöhung des Grundfreibetrags und der zumindest ab dem 21. Entfernungskilometer erhöhten Entfernungspauschale ein.

 

 

[1] Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern, BR-Drs. 107/22 v. 9.3.2022

[2] § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG

[3] § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG