Der Bundestag hat das Steuerentlastungsgesetz 2022 am 12. Mai 2022 unter Berücksichtigung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses[1] verabschiedet.[2] Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat diesem Gesetzespaket am 20. Mai 2022 zustimmen wird.
Das Steuerentlastungsgesetz 2022 beinhaltet folgende Änderungen:
Energiepreispauschale (§§ 112 – 122 EStG)
Das Steuerentlastungsgesetz 2022 sieht für 2022 einmalig eine i.d.R. steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 EUR vor. Anspruch darauf haben aktiv tätige Erwerbspersonen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Fahrtkosten darstellen. Auf die weiteren Details dieser ausgesprochen komplexen Regelung werden wir zu einem späteren Zeitpunkt eingehen.
Praxishinweis
Der Arbeitgeber ist in der Regel zur Abwicklung der Auszahlung der Energiepreispauschale zugunsten der berechtigten Arbeitnehmer nach Maßgabe von § 117 EStG voraussichtlich im September 2022 verpflichtet.
Kinderbonus (§ 66 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG)
Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der so genannte Kinderbonus. Dazu soll sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 EUR erhöhen. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird. Die Auszahlung soll im Juli 2022 i.d.R. über die Familienkasse erfolgen.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG)
Das Steuerentlastungsgesetz 2022 erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 EUR auf 1.200 EUR rückwirkend zum 1. Januar 2022.
Praxishinweis
Wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt, löst die rückwirkende Erhöhung eine rückwirkende Abrechnungskorrektur aus, wenn dies dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist.[3]
Anhebung des Grundfreibetrages
Steigen soll auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 EUR um 363 EUR auf 10.347 EUR – ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022.
Praxishinweis
Bei Berechnung der Lohnsteuer wird der Grundfreibetrag ebenfalls berücksichtigt. Es kommt zu einer rückwirkenden Erhöhung des Grundfreibetrags, so dass die Lohnsteuer rückwirkend zu korrigieren ist, wenn dies dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist.[4]
Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet allerdings aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist.[5] In diesen Fällen tritt der Effekt aus der Erhöhung des Grundfreibetrags im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein.
Erhöhung der Entfernungspauschale
Zudem soll die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1. Januar 2022 vorgezogen werden.
Praxishinweis
Die rückwirkende Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer wirkt sich – rückwirkend – auch auf die Höhe der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG und die Höhe der steuerfreien Erstattung bei wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung aus.
[1] BT-Drucksache 20/1765 v. 11.5.2022
[2] BR-Drucksache 205/22 v. 13.5.2022
[3] § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG – geänderter Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug 2022 (Entwurf): anzuwenden ab Juni 2022, Entwurf eines BMF-Schr. v. 30.3.2022, NWB RAAAI-58988
[4] § 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG – geänderter Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug 2022 (Entwurf): anzuwenden ab Juni 2022, Entwurf eines BMF-Schr. v. 30.3.2022, NWB RAAAI-58988
[5] § 41c Abs. 3 EStG