Steuerberaterinnen und Steuerberater sind seit dem 1.1.2023 gem. § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen an das Finanzgericht als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 „zur Verfügung steht“. Bei dem besonderen Steuerberaterpostfach (beSt) handelt es sich um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne der genannten Vorschrift.

Steuerberater und Steuerberaterinnen, die vor den Finanzgerichten Klageverfahren führen und bislang keinen Registrierungsbrief erhalten haben bzw. sich bisher noch nicht zur sog. Fast Lane angemeldet haben, wird empfohlen, dies dringend nachzuholen. Entgegen der Auffassung der BStBK geht sowohl der VI. Senat des BFH als auch einzelne Finanzgerichte (so auch das FG Niedersachsen) von einer generell, seit dem 1.1.2023 bestehenden, aktiven Nutzungspflicht des beSt bzw. einer Verpflichtung zur Nutzung der Fast Lane aus. Für den Fall, dass Sie einen fristgebundenen Schriftsatz an das Finanzgericht übermitteln müssen, veranlassen Sie schnellstmöglich die Versendung Ihres Registrierungsbriefs. Dazu senden Sie bitte eine Nachricht – mit dem Betreff „Fast Lane“ – unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Mitgliedsnummer sowie der zuständigen Steuerberaterkammer an service@bstbk-steuerberaterplattform.de oder wenden Sie sich an Ihre zuständige StBK.