DStV: Steuerberaterhonorare – kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Pandemie
Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde Artikel 240 EGBGB geändert und in § 1 ein Moratorium eingefügt, dass es Schuldnern unter Umständen erlaubt, ihre Leistung bis zum 30.6.2020 zu verweigern. Die Leistung wird durch Gesetz bis zum 30.6.2020 gestundet. Von dieser Regelung kann nicht zu Lasten des Schuldners abgewichen werden, § 1 Abs. 5 Moratorium.
Diese Stundungsregel greift sowohl bei Verbrauchern, als auch Kleinstunternehmen (bis zu 9 Beschäftigte und einen Jahresumsatz bis zu 2 Millionen Euro).
Voraussetzung ist, dass ein vor dem 8.3.2020 geschlossenes Dauerschuldverhältnis besteht und der Schuldner aufgrund der Pandemie die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.
Das Leistungsverweigerungsrecht besteht jedoch nicht in Bezug auf alle Dauerschuldverhältnisse, sondern nur in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs des Schuldners erforderlich sind, § 1 Abs. 2 Satz 2 Moratorium.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/18110 S. 34 und 35) gehören bei Kleinstunternehmen ebenso wie bei Verbrauchern Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste, soweit zivilrechtlich geregelt auch Verträge über die Wasserversorgung, zu den wesentlichen Dauerschuldverhältnissen. Ziel und Zweck der Regelung des § 1 Moratorium ist es, dem Schuldner die Mindestversorg mit Leistungen der Daseinsvorsorge trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Folge der Pandemie zu erhalten.
Eine Ausweitung der Anwendung des § 1 Moratorium auf weitere Schuldverhältnisse wäre mit dem grundgesetzlich geschützten Recht der Vertragsfreiheit unvereinbar.
Steuerberatungsverträge gehören nach Ansicht des DStV daher nicht zu den von § 1 Moratorium erfassten wesentlichen Dauerschuldverhältnissen. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Mandanten besteht daher nicht.
Das Recht, einen Vorschuss einzufordern, besteht selbstverständlich nach wie vor.
Stand: 31.03.2020