Der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 dem zuvor vom Bundestag beschlossenen Steueränderungsgesetz 2025 zugestimmt. Durch die Gesetzesverkündung im BGBl Teil I Nr. 363 tritt das Gesetz in Kraft. Praxisrelevant sind insbesondere folgende Neuerungen:
| Ertragsteuer | ||
|---|---|---|
| Übungsleiterfreibetrag | § 3 Nr. 26 EStG | Erhöhung von 3.000 EUR p.a. auf 3.300 EUR p.a. ab 2026 |
| Ehrenamtspauschale | § 3 Nr. 26a EStG | Erhöhung von 840 EUR p.a. auf 960 EUR ab 2026 |
| Entfernungspauschale | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG | Erhöhung auf 0,38 EUR ab dem ersten Entfernungskilometer (ab 2026) |
| Doppelte Haushaltsführung | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG | Unterkunftskosten im Ausland sind max. mit 2.000 EUR ab 2026 absetzbar (außer bestimmte Dienst- oder Werkswohnungen) |
| Gewerkschaftsbeiträge | § 9a Satz 3 EStG | Ansatz neben den Arbeitnehmer-Pauschbeträgen ab 2026 |
| Parteispenden | § 10b Abs. 2 und § 34g Satz 2 EStG |
Verdoppelung der steuerlichen Berücksichtigung von Parteispenden |
| Betriebsveranstaltung | § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG | Pauschalierung nur noch, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. |
| Mobilitätsprämie | § 101 Satz 1 EStG | Entfristung der Mobilitätsprämie |
| Umsatzsteuer | ||
|---|---|---|
| Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen | § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG | 7%ige Umsatzsteuer ab 2026, außer i.d.R. für Getränke Vgl. hierzu weitergehend auch BMF-Schr. v. 22. Dezember 2022 (BStBl I 2025, 2105) |


