Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist das Portal für die Schlussabrechnung der Coronahilfen ab sofort freigeschaltet.

 

Die Schlussabrechnungen sind ebenso wie die eingereichten Anträge auf Coronahilfen über einen prüfenden Dritten einzureichen und paketweise angelegt: Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I-III sowie den November- und Dezemberhilfen. In einem weiteren Paket sind zu einem späteren Zeitpunkt dann auch die Überbrückungshilfen III Plus und IV abzurechnen.

 

Die Prüfung der Schlussabrechnungen erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder. Sie stellen für jedes abgerechnete Programm in einem eigenständigen Schlussbescheid fest, ob ggf. Nachzahlungen an die Antragstellenden erfolgen oder zu viel gezahlte Hilfen zurückgezahlt werden müssen. Hintergrund der Schlussabrechnung ist, dass die Coronahilfen in der Regel auf Basis von Prognosezahlen bewilligt worden sind. Deshalb müssen alle Betroffenen nach Vorliegen der Ist-Zahlen nochmals abschließend abrechnen. Dies bietet zugleich die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung nachträglich zu korrigieren. Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.

 

Die Einreichung der Schlussabrechnungen für das Paket 1 muss bis zum 31.12.2022 erfolgen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) macht sich angesichts der extremen Arbeitsbelastung in den Kanzleien dafür stark, diese Frist angemessen zu verlängern.

 

Weitere Informationen sowie ein FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung sind über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar.