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Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Die Sonderabschreibung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 EUR/qm Wohnfläche nicht übersteigen.

Praxishinweis

Es ist davon auszugehen, dass bei Prüfung der Grenze von 3.000 EUR/qm auf die Gebäudeanschaffungskosten ohne den Grund und Boden abzustellen ist.

Von der Inanspruchnahme der Förderung ausgeschlossen ist damit die Anschaffung und Herstellung von Wohnungen, wenn die abschreibungsfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 3.000 Euro je qm Wohnfläche betragen.

Praxishinweis

Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies ohne weiteren Ermessensspielraum zum vollständigen Ausschluss der Förderung (Fallbeilregelung). Mit dieser Begrenzung soll die Begünstigung der Anschaffung oder Herstellung hochpreisigen Mietwohnraums vermieden werden. Ob ein gleitender Übergang verfassungsrechtlich geboten ist, bleibt abzuwarten.

Entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken

Weitere Bedingung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist, dass die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.

Praxishinweis

Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt zur rückwirkenden Versagung der bereits in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen.[1]

Eine Wohnung dient Wohnzwecken, wenn sie dazu bestimmt und geeignet ist, Menschen auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft zu ermöglichen.[2] Wohnungen dienen nicht Wohnzwecken, soweit sie zur vorübergehenden Beherbergung von Personen bestimmt sind, wie z. B. Ferienwohnungen.

Wohnzwecken dienen auch Wohnungen, die aus besonderen betrieblichen Gründen an Betriebsangehörige überlassen werden, z. B. Wohnungen für den Hausmeister, für das Fachpersonal, für Angehörige der Betriebsfeuerwehr und für andere Personen, auch wenn diese aus betrieblichen Gründen unmittelbar im Werksgelände ständig einsatzbereit sein müssen.

Zu den Wohnzwecken dienenden Räumen gehören z. B. Wohn- und Schlafräume, Küchen und Nebenräume einer Wohnung, die zur räumlichen Ausstattung einer Wohnung gehörenden Räume, wie Bodenräume, Waschküchen, Kellerräume, Trockenräume, Speicherräume, Vorplätze, Bade- und Brauseräume, Fahrrad- und Kinderwagenräume usw., gleichgültig, ob sie zur Benutzung durch den einzelnen oder zur gemeinsamen Benutzung durch alle Hausbewohner bestimmt sind, und die zu einem Wohngebäude gehörenden Garagen. Räume, die sowohl Wohnzwecken als auch betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienen, sind je nachdem, welchem Zweck sie überwiegend dienen, entweder ganz den Wohnzwecken oder ganz den betrieblichen oder beruflichen Zwecken dienenden Räumen zuzurechnen.

Praxishinweis

Das häusliche Arbeitszimmer des Mieters soll nach der Gesetzesbegründung aus Vereinfachungsgründen den den Wohnzwecken dienenden Räumen zuzurechnen sein.

Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung[3]

Bemessungsgrundlage für die neue Sonderabschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung, jedoch maximal 2.000 EUR je qm Wohnfläche begrenzt. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, sind diese in der tatsächlich angefallenen Höhe den Sonderabschreibungen zu Grunde zu legen.

Förderungsausschluss

Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist ausgeschlossen, wenn dieselbe Investition unmittelbar mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde. Welche konkreten Fördermaßnahmen zum Ausschluss führen, wird auch in der Gesetzesbegründung nicht genannt. Bei Förderungen durch die KfW dürfte ein Förderungsausschluss in Betracht kommen; ob dies auch zinsgünstige KfW-Darlehen betrifft, bleibt abzuwarten.

Die Sonderabschreibungen werden nur gewährt, soweit die EU-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich De-minimis-Beihilfen eingehalten sind. Unter anderem darf hiernach der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen 200.000 EUR nicht übersteigen.

 

[1]           § 7b Abs. 6 EStG-E

[2]           Siehe auch § 181 Abs. 9 BewG, wonach die Mindestwohnfläche 23 qm zu betragen hat.

[3]           § 7b Abs. 3 EStG-E

 

 

Stand: 26.9.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]