Sächsisches FG: Befreiung von der Belegausgabeverpflichtung – Ablehnung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

 

§ 146a Abs. 2 Satz 2 AO sieht eine Möglichkeit der Befreiung von der seit dem 01.01.2020 geltenden Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 Satz 1 AO) bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen (Massengeschäft) vor. Das Sächsische FG hat nun mit Beschluss vom 1.4.2020 – 4 V 212/20 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragstellerin – eine Bäckereifiliale – vorläufig von der Belegausgabepflicht zu befreien, abgelehnt.

Die Antragstellerin betreibt in einem Hauptbahnhof eine Verkaufsfiliale der Bäckerei X als deren Kommissionärin und vertreibt nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen eine Vielzahl geringwertiger Waren (Backwaren, Kaffee) überwiegend an Reisende und damit an eine Vielzahl nicht bekannter Personen.

Allein dies reicht jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht für die Befreiung von der Belegausgabepflicht aus. Denn eine Befreiung steht gemäß § 146a Abs. 2 Satz 2 AO im pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde (§ 5 AO), wobei die Pflicht zur Belegausgabe dem betroffenen Unternehmer nach § 148 AO unzumutbar sein muss. Aufgrund des Verweises auf § 148 AO durch § 146a Abs. 2 Satz 1 AO gelten dessen inhaltliche und formale Maßgaben. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers besteht die Möglichkeit einer Befreiung von der Belegausgabepflicht „unter den Voraussetzungen des § 148 AO“ (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 14.12.2016, BT-Drs. 18/10667, S. 27). Danach setzt die Befreiung zusätzlich voraus, dass die Einhaltung der durch § 146a Abs. 2 Satz 1 AO auferlegten Belegausgabepflicht Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird.

Folglich liegt der Befreiung eine Ermessensentscheidung zugrunde, bei der alle Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 148 AO zu würdigen sind. Nach dieser Maßgabe kann im Einzelfall die Zumutbarkeitsgrenze bei Barverkäufen erreicht sein, wenn die Belegausgabe den Betriebsablauf wesentlich verzögern oder erschweren würde. Typischerweise sind Einzelhändler erfasst mit relativ einfacher Betriebsorganisation, die in schneller Folge eine Vielzahl eher kleinpreisiger Produkte in jeweils geringen Mengen gegen Barzahlung verkaufen. Somit kommt für den Betrieb der Antragstellerin im Grundsatz eine Befreiung von der Belegausgabepflicht in Betracht.

Jedoch kann der Senat im vorliegenden Eilverfahren mangels substantiierten Tatsachenvortrags nicht abschließend beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 148 AO im Falle der Antragstellerin erfüllt sind. Denn eine Härte i.S. des § 148 AO setzt eine Pflicht von einigem Gewicht voraus, deren Erfüllung dem Steuerpflichtigen nicht nur lästig sein darf, weil die Belastungen grundsätzlich alle Steuerpflichtigen in gleicher Weise treffen. Bloße Erschwerungen des Betriebsablaufs oder Kostennachteile reichen nicht aus. Vielmehr muss die Pflicht für den Steuerpflichtigen im konkreten Einzelfall unzumutbar sein. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Pflichten zumutbar ist.

Auch ansonsten ist nichts für eine Unzumutbarkeit der Belegausgabe auf Seiten der Antragstellerin ersichtlich. Maßgeblich hierfür ist auch, dass die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO seit dem 01.01.2020 nicht nur die Antragstellerin trifft, sondern in gleicher Weise eine unbestimmte Vielzahl anderer Steuerpflichtiger, die sich in einer vergleichbaren Lage wie die Antragstellerin befinden und in gleicher Weise mit der Belegausgabepflicht belastet sind. Die mit der Belegausgabepflicht unzweifelhaft verbundenen Erschwerungen des Betriebsablaufs betreffen alle Steuerpflichtigen gleichermaßen, die – wie die Antragstellerin – ein Aufzeichnungssystem i.S. von § 146a Abs. 1 Satz 1 AO einsetzen. Sie sind vom Gesetzgeber bewusst und „sehenden Auges“ in Kauf genommen worden, um das mit der Maßnahme verfolgte Ziel einer „verstärkten Transparenz“ zu erreichen (zu diesem Ziel vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 14.12.2016, BT-Drs. 18/10667, Seite 26). Über Sinn oder Unsinn der gesetzlichen Regelung hat der Senat nicht zu befinden.

Im Übrigen hat die Antragstellerin auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin infolge der Belegausgabepflicht in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde, die geeignet wäre, die erforderliche Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung glaubhaft zu machen.

 

Sächsisches FG, Beschluss v. 1.4.2020 – 4 V 212/20

 

 

Stand: 11.06.2020