Das BMF hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2022 mit Schreiben vom 20. Januar 2022 neu bekannt gegeben.[1]
Hintergrund für die wertmäßige Neufestlegung ist die zeitliche Verlängerung des 7 %igen Umsatzsteuersatzes bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.[2]
Diese Verlängerung führt dazu, dass die Sachentnahmewerte in 2022 wiederum auf Grundlage des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % ermittelt werden.
In der Finanzbuchhaltung eingerichtete wiederkehrende Buchungen sollten an diese neuen Werte angepasst werden.
[1] BMF-Schr. v. 20.1.2022 – IV A 8-S 1547/19/10001:003, DStR 2022, 207
[2] § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG