Das BMF hat sich mit Schreiben vom 28.11.2025[1] zu den lohnsteuerlichen Folgen aus rückwirkenden Beitragskorrekturen in der sozialen Pflegeversicherung geäußert.
Zum Hintergrund:
Seit dem 1.7.2023 hängt die Höhe des Arbeitnehmeranteils zur Pflegeversicherung auch von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ab.[2] Eltern erhalten ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind einen Abschlag von 0,25 Prozentpunkten je Kind, höchstens 1,0 Prozentpunkte.[3]
Seit 2024 wird der verminderte Pflegeversicherungsaufwand auch bei Ermittlung der Vorsorgepauschale berücksichtigt.[4]
Praxishinweis
Seit dem 1.7.2025 steht ein digitales Datenaustauschverfahren (DaBPV) zur Verfügung,[5] dass die automatische Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und die Anwendung der zutreffenden Beitragssätze in der Pflegeversicherung sicherstellt. Arbeitgeber müssen den Initialabruf über das DaBPV für Beschäftigte, die schon vor dem 1.7.2025 bei ihnen beschäftigt waren, spätestens bis zum 31.12.2025 vornehmen.
Hat der Arbeitgeber zunächst eine unzutreffende Anzahl der Kinder bei der Ermittlung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt, wird der Arbeitgeber vom Sozialversicherungsträger gegebenenfalls zu einer rückwirkenden Korrektur des Pflegeversicherungsbeitrags ab dem Juli 2023 verpflichtet.
Nach Auffassung des BMF sind in diesen Fällen für die Jahre 2023 und 2024 keine Änderungen im Lohnsteuerabzugsverfahren vorzunehmen.
Praxishinweis
Eine Korrektur ist nicht nötig, weil der Lohnsteuerabzug bereits abgeschlossen ist und die Lohnsteuerbescheinigungen der betreffenden Mitarbeiter bereits an die Finanzverwaltung übermittelt wurden.[6]
- 41c Abs. 4 EStG bestimmt, dass der Arbeitgeber in den Fällen, in denen er die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, dem Betriebsstättenfinanzamt dies unverzüglich anzuzeigen hat.[7]
Praxishinweis
Nach Auffassung der Finanzverwaltung besteht bei rückwirkender Korrektur der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder – entgegen dem Gesetzeswortlaut – keine Anzeigepflicht des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 EStG. Dies ist vor dem Hintergrund der geringfügigen lohnsteuerlichen Auswirkungen zu begrüßen.
Eine solche Anzeigepflicht entfällt auch für 2025, wenn eine Änderung des Lohnsteuerabzugs auf Grund der Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr zulässig ist.
Die im Rahmen einer rückwirkenden Korrektur verrechneten bzw. erstatteten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind im Kalenderjahr der Verrechnung bzw. Erstattung von den in Zeile 26 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. Besonderen Lohnsteuerbescheinigung einzutragenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung abzuziehen bzw. hinzuzurechnen.
Praxishinweis
Selbst wenn es zu keiner Korrektur der Lohnsteuer kommt, müssen die korrigierten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung bei der Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung berücksichtigt werden.
[1] BMF-Schr. v. 28.11.2025 – DStR 2025, 2915
[2] Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) v. 8.6.2023 – BGBl I 2023, 1408
[3] § 55 Abs. 3 SGB XI
[4] § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. c EStG
[5] § 55 Abs. 3c SGB XI
[6] § 41b Abs. 1 Satz 4 EStG und § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG
[7] § 41c Abs. 4 Satz 1 EStG


