[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Reisekosten-Rechtsprechung des BFH wird amtlich veröffentlicht

 

Der BFH hat mit folgenden Urteilen zum seit 2014 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht Stellung bezogen:

  • BFH-Urt. v. 4.4.2019 – VI R 27/17: Erste Tätigkeitsstätte eines Polizisten im Einsatz- und Streifendienst an der Polizeiwache
  • BFH-Urt. v. 10.4.2019 – VI R 6/17: Bestimmung einer ersten Tätigkeitsstätte bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen
  • BFH-Urt. v. 11.4.2019 – VI R 36/16: Fahrtkosten eines Gesamthafenarbeiters nach steuerlichem Reisekostenrecht (Hamburger Hafen mit Einsätzen bei Hafeneinzelbetrieben)
  • BFH-Urt. v. 11.4.2019 – VI R 40/16: Erste Tätigkeitsstätte einer Flugzeugführerin an der „home-base“
  • BFH-Urt. v. 11.4.2019 – VI R 12/17: Erste Tätigkeitsstätte einer Luftsicherheitskontrollkraft am (großräumigen) Flughafengelände

 

Praxishinweis

Die BFH-Rechtsprechung hat in wesentlichen Teilen die Auffassung der Finanzverwaltung zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte übernommen. Insbesondere liegt im Falle einer dauerhaften Zuordnung eine erste Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG vor. Der arbeitsvertraglichen Regelung kommt eine hohe Bedeutung zu.

Die FinVerw hat beschlossen, die o. g. Entscheidungen im BStBl amtlich zu veröffentlichen. Damit kommen die Urteilsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus zur Anwendung.

Die uneingeschränkte Veröffentlichung ist überraschend: Zwar hat der BFH mit seinen Entscheidungen die Rechtsauslegung der FinVerw in weiten Teilen bestätigt. Es ergibt sich im Detail aber zumindest eine wesentliche Abweichung.

In § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG heißt es:

Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kommt eine unbefristete Zuordnung nicht in Betracht.[1] Es ist ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer unbefristet an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Der BFH schließt sich nicht der anders lautenden Auffassung der FinVerw an.[2]

War der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und wird er im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, erfolgt diese zweite Zuordnung nicht mehr für die gesamte Dauer des (verbleibenden) Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Denn in Bezug auf die zweite Zuordnung steht (aus der auch insoweit maßgeblichen Sicht ex ante) fest, dass sie nicht für die (gesamte) Dauer des Dienstverhältnisses gilt, sondern lediglich für die Dauer des verbleibenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses.

Nach der BFH-Rechtsprechung ist im jeweiligen Einzelfall zu unterscheiden, ob die Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses

  • die (zeitlich begrenzte) Fortführung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses (= einziges, wiederholt verlängertes Beschäftigungsverhältnis) oder
  • ein neues Beschäftigungsverhältnis

ist.

 

Praxishinweis

Die neue Abgrenzungsfrage, ob ein neues oder ein fortgesetztes Beschäftigungsverhältnis vorliegt, soll nach Auffassung des BFH nach arbeitsrechtlichen Regelungen zu prüfen sein.[3] Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung z. B. in einem überarbeiteten Schreiben zum steuerlichen Reisekostenrecht zu der neuen
BFH-Rechtsprechung Stellung beziehen wird.

 

 

[1] BFH-Urt. v. 10.4.2019 – VI R 6/17, DStR 2019, 1514 Rz. 32

[2] BMF-Schr. v. 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 Rz. 19

[3] BFH-Urt. v. 10.4.2019 – VI R 6/17, DStR 2019, 1514 Rz. 33 ff mit Verweis auf BAG-Urt. v. 26.10.2016 – 7 AZR 535/14, juris, Rz. 18 und 24 m.w.N.

 

Stand: 10.9.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]