Für die Anfertigung von Erklärungen zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaft- oder Schenkungsteuergesetz erhalten Steuerberaterinnen und Steuerberater nach § 24 Absatz 1 Nummer 11 der StBVV 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A, dabei ist Gegenstandswert grundsätzlich der erklärte Wert.

Für alle Länder, die bei der Grundsteuerreform das Bundesmodell anwenden, ist § 24 Absatz 1 Nummer 11 StBVV anwendbar, da ein Grundsteuerwert, vergleichbar dem bisherigen Einheitswert, festgestellt wird und die Rechtsgrundlage für die Feststellung im Bewertungsgesetz verankert ist.

Im Bereich des Grundvermögens haben sich einige Länder (u.a. Niedersachsen) jedoch für ein wertunabhängiges Modell entschieden, dessen Rechtsgrundlage sich aus dem jeweiligen Landes-Grundsteuergesetz ergibt. Für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht können Steuerberaterinnen und Steuerberater in den betroffenen Ländern daher nicht nach der gegenwärtigen Fassung des § 24 Absatz 1 Nummer 11 StBVV abrechnen.

 

Für die Berechnung einer Gebühr für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht soll daher in § 24 Absatz 1 StBVV eine neue Nummer 11a eingefügt werden. Sofern kein Grundsteuerwert vorliegt, wird demnach ein fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt:

 

„Erklärung im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25 000 Euro“.

 

 

Referentenentwurf der Vierten Verordnung zur Änderung der StBVV