[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]§ 8 Abs. 3 EStG lautet wie folgt:
(3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von (§ 8) Absatz 2 (EStG) die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. 2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Rabattfreibetrag und Werkspensionär

Das FG München hat entschieden, dass es für die Gewährung des Rabattfreibetrags unerheblich ist, ob der Sachbezug während der aktiven Tätigkeit des Arbeitnehmers oder während seines Ruhestandes gewährt wird.
Rabattfreibetrag und Bezug über eine Tochtergesellschaft des Arbeitgebers

Das FG München hat entschieden, dass der Rabattfreibetrag selbst dann gewährt werden kann, wenn der Wertvorteil durch eine Tochtergesellschaft des (früheren) Arbeitgebers gewährt wird.
Der Urteilsfall: Der Kläger erzielte neben seinen Renteneinkünften Versorgungsbezüge von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Der Kläger hatte seinen Strom ursprünglich von diesem bezogen und aufgrund des Werktarifs einen Nachlass auf den von ihm verbrauchten Strom erhalten. Im Streitjahr bezog der Kläger seinen Strom nicht mehr vom Arbeitgeber direkt, sondern von seiner 100 %-igen Vertriebstochter.
Das beklagte FA minderte den in den erklärten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit enthaltenen geldwerten Vorteil aus dem Stromdeputat nicht um den Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG, da es sich nicht um eine vom Arbeitgeber hergestellte, vertriebene oder erbrachte Ware oder Dienstleistung handele.
Dies sahen die Richter des FG Münchens anders. Das Finanzamt hat danach zu Unrecht den Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht berücksichtigt.
Der BFH hat zwar in seiner ständigen Rechtsprechung die Gewährung des Rabattfreibetrags im Konzern wegen einer fehlenden Konzernklausel in § 8 Abs. 3 EStG abgelehnt.
Keine Regel ohne Ausnahme: Nach der Rechtsprechung des BFH stellt der Arbeitgeber die Ware i.S. des § 8 Abs. 3 EStG aber nicht nur her, wenn er den Gegenstand selbst produziert oder wenn er ihn auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt, sondern auch dann, wenn er damit vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt. Anhand dieser Rechtsmaßstäbe war der ehemalige Arbeitgeber Hersteller des vom Kläger bezogenen Stroms.
Da der ehemalige Arbeitgeber somit Hersteller der an den Kläger abgegebenen Ware Strom ist, wird der gesamte geldwerte Vorteil vom Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG erfasst.
Unter Fremden übliche Rabatte

Der BFH hat mit Urteil v. 10. April 2014  Folgendes entschieden:
Werden Rabatte beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowohl Arbeitnehmern von Geschäftspartnern als auch einem weiteren Personenkreis (Angehörige der gesamten Versicherungsbranche, Arbeitnehmer weiterer Unternehmen) eingeräumt, so liegt hierin kein Arbeitslohn.
Solche im Geschäftsverkehr auch unter fremden Dritten übliche Rabatte lösen bei Arbeitnehmern – auch bei Anwendung der Rabattfreibetragsregelung – keinen geldwerten Vorteil aus.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]