[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Progressionsvorbehalt: Abzug von Sozialversicherungsaufwendungen?

Sozialversicherungsbeiträge, die auf steuerfreien Arbeitslohn oder auf steuerfreie Lohnersatzleistungen wie z. B. das steuerfreie Verletztengeld  anfallen, sind bei der Ermittlung der Progressionsvorbehaltseinkünfte nicht zu berücksichtigen.

Beispiel
Ein Arbeitnehmer A ist im VZ 2015 auch in Österreich tätig und erzielt dort Einkünfte in Höhe von 10.000 €, die in dem Tätigkeitsstaat Österreich zu besteuern sind. Trotz des Auslandseinsatzes unterlag A weiterhin der deutschen Sozialversicherungspflicht. Während des Auslandseinsatzes fielen Sozialversicherungsbeiträge von 2.000 € an.

Die im Ausland erzielten Einkünfte bleiben in Deutschland steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Bei der Ermittlung der Progressionsvorbehaltseinkünfte bleiben die Sozialversicherungsbeiträge außer Ansatz.  Diese dürfen auch nicht als Sonderausgaben gelten gemacht werden, weil sie im Zusammenhang mit steuerfreiem Arbeitslohn stehen.  Dieses Abzugsverbot gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber diese Beiträge – unrichtigerweise – auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen hat.

Praxishinweis
Auch gegen diese Entscheidung in der Rechtssache I R 61/13 wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Aktenzeichen des BVerfG lautet: 2 BvR 309/16. Einkommensteuerbescheide sollten daher in dieser Rechtsfrage offen gehalten werden.
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]