Die von einem Mitarbeiter getragenen während einer Privatfahrt entstandenen Fähr- oder Mautkosten mindern nach Auffassung des BFH den geldwerten Vorteil aus einer Dienstwagengestellung nicht. [1]

Grundsätzliches

Stellt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, sind geldwerte Vorteile für die private Nutzungsmöglichkeit, die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahren, für die ein Werbungskostenabzug ausscheidet, zu erfassen. [2] Der geldwerte Vorteil kann entweder nach

  • der pauschalen (sog. 1 %-Regelung) oder
  • der individuellen Wertermittlungsmethode (sog. Fahrtenbuch-Regelung)

angesetzt werden.

Der BFH hatte nunmehr die Frage zu klären, ob ein geldwerter Vorteil aus einer Dienstwagengestellung um die vom Arbeitnehmer selbst getragenen privat veranlassten Fährkosten zu mindern ist.

Entscheidung des BFH [3]

Der BFH hat eine solche Minderung abgelehnt und dies wie folgt begründet:

  • Der Dienstwagenvorteil ist nur um Nutzungsentgelte zu mindern, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Dienstwagennutzung zahlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung leistet, die Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw trägt oder im Rahmen der privaten Nutzung einzelne nutzungsabhängige Kosten übernimmt (Rz. 17 m.w.N.).
  • Die Kostenübernahme muss vertraglich vereinbart sein (Rz. 18).
  • Private Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten mindern diesen geldwerten Vorteil jedoch nicht, weil sie von der 1 %-Regelung nicht umfasst werden.

Praxisfolgen

Die BFH-Entscheidung liegt auf der Linie der bisherigen Verwaltungsauffassung. Auch nach dem BMF-Schr. v. 3.3.2022 [4] und dem BFH-Urt. v. 18.6.2024 [5] lösen vom Arbeitnehmer getragene Aufwendungen keine Minderung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines Dienstwagens aus, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber kein Bestandteil dieses geldwerten Vorteils sind und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung nicht erfasst wären. Würde der Arbeitgeber solche Kosten wie z. B. die privaten Fährkosten eines Mitarbeiters übernehmen, begründe dies einen eigenständigen geldwerten Vorteil, so der BFH in der Besprechungsentscheidung. Im Umkehrschluss scheidet die Minderung des geldwerten Vorteils aus einer Dienstwagengestellung durch die privat getragenen Fährkosten aus.

[1] BFH-Urt. v. 23.1.2025 – III R 33/24 (III R 50/17), DStR 2025, 1197

[2] § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG

[3] BFH-Urt. v. 23.1.2025 – III R 33/24 (III R 50/17), DStR 2025, 1197: nachfolgend zitierte Rz. ohne Nennung einer Fundstelle beziehen sich aus das vorgenannte BFH-Urt. v. 23.1.2025.

[4] BMF-Schr. v. 3.3.2022 – BStBl I 2022, 232

[5] BFH-Urt. v. 18.6.2024 – VIII R 32/20, BStBl II 2025, 168