[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Nach § 3 Nr. 46 EStG sind steuerfrei …

zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz (EStG) an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung;[1]

Aktuell stellte sich die Frage, ob das Laden von privat erworbenen Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind (ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht), am Arbeitsplatz von der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Lohnsteuerbefreiung von Ladestrom für E-Fahrzeuge ausgeschlossen ist und wie eine korrekte Lohnabrechnung im Falle der Steuerpflicht auszusehen hat.

Hierzu hat der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister näher Stellung genommen.[2] Danach gilt im Wesentlichen folgendes:

Seit dem 1. Januar 2017 gilt eine auf fünf Jahre befristete Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG für den geldwerten Vorteil aus der Zurverfügungstellung von Ladestrom für Elektro-Kraftfahrzeuge an den Arbeitnehmer.

Elektrofahrräder, deren Motoren lediglich Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen und die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind, sind keine Elektro-Kraftfahrzeuge im Sinne des § 3 Nr. 46 EStG und werden damit nicht steuerfrei gestellt.

Die Ausweitung der lohnsteuerlichen Regelungen auf „Zweiräder mit Elektroantrieb“ entspreche nicht der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung. Eine direkte Förderung von Zweirädern mit Elektrounterstützung und mit Elektroantrieb wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht für erforderlich gehalten, da der Markt für diese Zweiräder bereits sehr gut entwickelt und deren Verbreitung ohne Weiteres gewährleistet ist.[3]

Praxishinweis

Die Steuerpflicht einer solchen Aufladung im Betrieb, die auch im Zusammenspiel mit weiteren geldwerten Vorteilen (z. B. Benzingutscheinen) zu einem Überschreiten der 44 €-Freigrenze[4] führen könnte, kann durch den Arbeitgeber kaum nachgeprüft werden.

Zudem stellt sich die Frage, wie ein eventueller steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu bewerten wäre. Dem ist sich offensichtlich auch die Finanzverwaltung bewusst.

Es werden gegenwärtig Vereinfachungen bei Erfassung und Abrechnung möglicher Vorteile durch das Aufladen von Elektrofahrrädern am Arbeitsplatz diskutiert. Es bleibt zu hoffen, dass solche geringfügige geldwerte Vorteile lohnsteuerlich außer Ansatz bleiben.

Es bleibt zu hoffen, dass eventuelle lohnsteuerliche Regelungen auch mit der Umsatzsteuer abgestimmt werden, um eine Divergenz zwischen den Steuerarten zu verhindern. Wir werden über den Fortgang berichten.

[1] Weitergehend: BMF-Schreiben v. 14.12.2016, BStBl I 2016, 1446

[2] BT-Drucks. 18/13307 v. 11.08.2017

[3] Siehe Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr, Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9239

[4] § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

 

Stand: 11.9.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]