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Diese Rechtsprechung ist nicht auf angestellte Steuerberaterübertragbar. Darauf haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder in Absprache mit dem Bundesfinanzministerium verständigt.

Nach § 19 Abs. 1 S.1 Nr. 1 EStG gehören u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Die Rechtsprechung entnimmt dem Tatbestandsmerkmal “für” die Voraussetzung, dass gerade der in Frage stehende Vorteil Entgelt für die erbrachte Tätigkeit sein muss. Ausgenommen sind folglich Vorteile, die bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entgelt, sondern als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers zu betrachten sind.

Nach diesen Grundsätzen stehen bei einem angestellten Steuerberater die eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers im Vordergrund. Denn anders als bei Rechtsanwälten, die durch § 51 BRAO uneingeschränkt zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind und somit auch als Angestellte eine eigene Berufshaftpflichtversicherung vorhalten müssen, sieht § 67 StBerG vor, dass lediglich selbständige Steuerberater eine entsprechende Versicherung nachweisen müssen. Nach § 51 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 DVStB erfüllen angestellte Steuerberater die Versicherungspflicht, wenn die sich aus der Berufstätigkeit ergebenen Haftpflichtgefahrenüber die beim Arbeitgeber bestehende Versicherung gedeckt sind.

Somitübernimmt der Arbeitgeber nicht die Prämie einer Versicherung des Angestellten. Vielmehr wird die eigene Versicherung des Arbeitgebers inhaltlich um das Risiko der angestellten Steuerberater erweitert. Daher liegt die erhöhte Prämienleistung ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers. Dem angestellten Steuerberater erwächst kein eigener Vorteil, womit für die Annahme eines lohnsteuerpflichtigen Vorteils beim Arbeitnehmer kein Raum ist.

Das Urteil des BFH vom 26.7.2007 (Az.: VI R 64/06) finden Sie hier.

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