In Niedersachsen hat die NBank neue Antragsunterlagen aufgrund geänderter Förderrichtlinien für die Corona-Soforthilfe bereitgestellt.

Wer wird gefördert?

Kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe (bis 49 Beschäftigte), (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion), die:

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler tätig sind und in beiden Fällen
  • ihre Tätigkeit von einer niedersächsischen Betriebsstätte oder einen niedersächsischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen
    und
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.
  • Für die Betriebsgröße kommt es auf das Vollzeitäquivalent (VZÄ) an. Dieses gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch bei einer gemischten Personalbelegung mit Teilzeitbeschäftigten/geringfügig Beschäftigten ergeben. Azubis können, müssen aber nicht mitberechnet werden.
  • Unternehmen, die bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren, erhalten keine Förderung.

Was wird gefördert?

  • Die Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
  • Die Abdeckung der Lebenshaltungskosten ist kein Bestandteil der Förderung.

Wie wird gefördert?

Bedingungen

  • Die Förderung wird als Billigkeitsleistung gem. § 53 LHO gewährt.
  • Die Auszahlung der Soforthilfe erfolgt mit der Bewilligung.
  • Jedes Unternehmen, jede/r Soloselbstständige und jede/r Angehörige eines freien Berufes kann diese Soforthilfe nur einmalig erhalten.
  • Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen der “Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“
  • Soforthilfe erhalten nur Antragsteller/Antragstellerinnen, die nicht am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren.
  • Es können Überprüfungen der NBank, des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung und des Landesrechnungshofes oder deren Beauftragte erfolgen.

Voraussetzungen

· Liquiditätsengpass
Die Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

· Betriebsstätte in Niedersachsen
Empfänger der Soforthilfe sind kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion, Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen.

· Kleinbeihilfen-Erklärung
Dem Antrag muss eine ausgefüllte Kleinbeihilfenerklärung beigefügt sein. Die Soforthilfe kann nur gewährt werden, wenn die Ihrem Unternehmen gewährten Kleinbeihilfen einen Gesamtbetrag von 800.000 Euro nicht überschreiten. Für Fischerei und Aquasektor gilt ein Maximalbetrag von 120.000 Euro. Für Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte gilt ein Maximalbetrag von 100.000 Euro.

· Nachweis des Unterschriftsberechtigung
Dem Antrag ist eine eingescannte oder abfotografierte und unterschriebene Kopie vom Personalausweis (Vorder- und Rückseite) des Unterschriftsberechtigten beizufügen.

Staffelung der Soforthilfe nach Betriebsgröße

  • bis zu 9.000 Euro: bei bis zu fünf Beschäftigten
  • bis zu 15.000 Euro: bei bis zu zehn Beschäftigten
  • bis zu 20.000 Euro: bei bis zu 30 Beschäftigten
  • bis zu 25.000 Euro: bei bis zu 49 Beschäftigten

NBank, Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes
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