[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 setzt der Kirchensteuereinbehalt bspw. durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ein aktives Mitwirken der Steuerpflichtigen voraus. Nur auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen können die Banken die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten. Legt der kirchensteuerpflichtige Anleger seiner Bank keinen entsprechenden Antrag vor, hat er die erhobene Kapitalertragsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres regelmäßig zum Zweck der Kirchensteuerveranlagung gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt zu erklären.Antragsverfahren wird zum Auslaufmodell
Mit Wirkung zum 1.1.2015 wird dieses Antragsverfahren – infolge gesetzlicher Anpassungen der §§ 51a, 52a EStG – abgeschafft und ein automatisierter Datenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeführt. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten (insb. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungen) sollen dann dazu verpflichtet sein, die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge zu ermitteln. Durch das neue Verfahren soll eine effizientere Durchführung des Abzugsverfahrens erreicht werden.

Steuerberater als erster Ansprechpartner für viele Unternehmen
Der automatisierte Datenabruf gilt künftig für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, so dass bspw. auch ausschüttende Kapitalgesellschaften für die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempfänger verantwortlich sind. Für diese Unternehmen wird im weiteren Verlauf des neu geregelten Verfahrens der Steuerberater als Ansprechpartner gefragt sein.

Vorarbeiten zum automatisierten Datenabruf sind in vollem Gange –
Darstellung anhand der Regelabfrage 2014/2015

Damit die notwendigen Informationen ab 2015 zur Umsetzung vorliegen, starten die Vorbereitungen – entsprechend dem gesetzlich festgeschriebenen Zeitplan – bereits zu Beginn dieses Jahres. Die nachfolgende Grafik vermittelt einen Überblick zum aktuellen Zeitplan 2014/2015:

 

Insbesondere Banken und Sparkassen benachrichtigen ihre Kunden bereits jetzt – bspw. mittels Kontoauszugsinformation – über das neue Verfahren und weisen auf die bevorstehende Datenabfrage sowie die Möglichkeit zum Widerspruch gegenüber dem BZSt hin. Möchte der Kirchensteuerpflichtige grundsätzlich nicht, dass das BZSt Daten zu seiner Religionszugehörigkeit auf Anfrage an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen übermittelt, kann er bis spätestens 30.6.2014 von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und direkt beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Sperrvermerke, die nach diesem Ausschlusstermin veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden.

Im Zeitraum vom 1.9.2014 bis 31.10.2014 müssen die zum Kirchensteuerabzug Verpflichteten dann beim BZSt den Religionsstatus der Schuldner per 31.8.2014 (Stichtag) abfragen. Die Mitteilung des Merkmals erfolgt verschlüsselt als sechsstellige Kennziffer, anhand derer die Kirchensteuer über die Finanzbehörden direkt an die berechtigte Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden kann. Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an bzw. hat er der Datenübermittlung rechtzeitig – spätestens zwei Monate vor Datenabfrage – widersprochen (Sperrvermerk), übermittelt das BZSt einen sog. Nullwert.

Für den Fall der Eintragung eines Sperrvermerks sind die Kapitalertragsempfänger verpflichtet, sofern im Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen und die Kirchensteuer nachzuerklären.

Aktuelle Herausforderung für den Berufsstand der Steuerberater
Da der automatisierte Datenabruf nunmehr für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten gilt, sind zukünftig nicht länger nur die inländischen Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungen in das Kirchensteuerabzugsverfahren involviert. Auch für andere Schuldner von Kapitalerträgen (bspw. ausschüttende Kapitalgesellschaften) ist der automatisierte Datenabruf infolge der gesetzlichen Neuregelung verpflichtend.

Es ist davon auszugehen, dass sich gerade diese betroffenen Gesellschaften zur weiteren Unterstützung, sowohl als ersten Ansprechpartner als auch zur Umsetzung des Datenabrufs, regelmäßig an ihren steuerlichen Berater wenden werden. Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, müssen folglich, neben den betroffenen Gesellschaften, auch die Steuerberater die Möglichkeit haben, die beim BZSt hinterlegten Daten auf eine möglichst einfache und unbürokratische Weise abrufen und nutzen zu können. Infolge des aufgezeigten gesetzlich festgeschriebenen Zeitplans gilt es, die Möglichkeiten der Darstellung des Datenabrufs durch den Berufsstand kurzfristig zu prüfen und umzusetzen. Der Deutsche Steuerberaterverband hat sich hierzu bereits schriftlich an das BZSt sowie das BMF gewandt.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband (DStV) e.V. vom 15.1.2014[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]