Neues zur zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets

 

Zum 1. Juli treten weitreichende umsatzsteuerliche Änderungen bei Fernverkäufen und Dienstleistungen im B2C-Geschäft in Kraft. Das dazugehörige BMF-Entwurfsschreiben liegt auf dem Tisch. Der DStV regt weitere Klarstellungen an.

 

Im Sommer – oder genauer gesagt zum 1.7.2021 – tritt die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Insbesondere grenzüberschreitend tätige Online-Händler im B2C-Bereich sind von den Änderungen betroffen. Unter anderem werden die länderspezifischen Lieferschwellen der sog. Versandhandelsregelung nach § 3c UStG durch eine einheitliche Geringfügigkeitsschwelle i.H.v. 10.000 € ersetzt. Unternehmer können bei Überschreitung der Schwelle ggf. auf die jeweilige Registrierung im anderen Mitgliedstaat verzichten und stattdessen den neuen One-Stop-Shop (OSS) nutzen.

 

DStV regt Klarstellung in Bezug auf Lieferschwellen an

Das BMF hat einen Entwurf zur Umsetzung der Neuerungen vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt, dass die Umstellung mit einem BMF-Schreiben flankiert werden soll. In seiner DStV-Stellungnahme S 02/21 regt er weitere Ergänzungen an: Unter anderem schlägt er die Klarstellung vor, dass der unterjährige Systemwechsel nicht zu einer zeitanteiligen Betrachtung der relevanten Lieferschwellen führt.

 

Sonderregelung bei erstmaliger Inanspruchnahme

In der EU ansässige Unternehmer, die den neuen OSS nutzen wollen (§ 18j UStG), müssen dies der zuständigen Finanzbehörde des zuständigen EU-Mitgliedstaates grundsätzlich vor Beginn des Besteuerungszeitraums, ab dessen Beginn er von dem besonderen Verfahren Gebrauch macht, anzeigen. In Deutschland wäre dies gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen.

 

Der BMF-Entwurf ergänzt diesen Grundsatz nunmehr für Fälle, in denen Unternehmer erstmals die relevante Umsatzschwelle von 10.000 € überschreiten. Sie sollen das besondere Besteuerungsverfahren nutzen können, wenn die Anzeige bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt. Ohne diese Klarstellung wäre zu befürchten gewesen, dass Unternehmer sich kurzfristig im anderen Mitgliedstaat hätten registrieren lassen müssen. Der DStV sah den daraus resultierenden Bürokratieaufwand in seiner Stellungnahme S 12/20 zum Gesetzespaket kritisch und regte Erleichterungen an. Die nunmehr gefundene Lösung begrüßt der DStV daher.

 

 

 

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Stand: 04.03.2021