[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Als außergewöhnliche Belastungen werden nur die Aufwendungen berücksichtigt, die die zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung berechnet sich auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich nach

  • der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte,
  • dem anzuwendenden ESt-Tarif und
  • der Anzahl der Kinder, für die der Stpfl. einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat.
Sie beträgt bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte … bis 15 340 € über 15 340 €

bis 51 130 €

über 51 130 €
1. bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die ESt
a) nach § 32a Abs. 1, 5 % 6 % 7 %
b) nach § 32a Abs. 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; 4 % 5 % 6 %
2. bei Steuerpflichtigen mit
a) einem Kind oder zwei Kindern, 2 % 3 % 4 %
b) drei oder mehr Kindern

… des Gesamtbetrags der Einkünfte

1 % 1 % 2 %

Praxishinweis

Laut BFH war bislang offen, ob die gegenwärtig gehandhabte Berechnung der zumutbaren Belastung zu korrigieren ist, weil sie zu Progressionssprüngen führen kann. Progressionssprünge entstehen, weil die nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte gestaffelten Prozentsätze zur Ermittlung der zumutbaren Belastung auf den Gesamtbetrag insgesamt angewendet werden.

Abweichend hiervon hat der BFH mit Urteil vom 19. Januar 2017 entschieden, dass diese Regelung so zu verstehen sei, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im EStG genannten Grenzbetrag überschreite, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet werde (gestaffelte Berechnung). Dies soll nicht nur für Krankheitskosten, sondern für die Berechnung der zumutbaren Belastung im Allgemeinen gelten.

Abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung auf diese unliebsame Rechtsprechung reagieren wird.

Beispiel 1

Bisherige Berechnung der Finanzverwaltung

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 15.340 € eines kinderlosen alleinstehenden Mandanten beträgt die zumutbare Belastung 767 € (5 % v. 15.340 €).

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 15.350 € eines kinderlosen alleinstehenden Mandanten beträgt die zumutbare Belastung 921 € (6 % v. 15.350 €).

Ein um 10 € höherer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht somit die zumutbare Belastung um 154 €.

Praxishinweis

Diese zweifelhafte Berechnung hat der BFH nunmehr verfassungsrechtlich fortentwickelt. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die BFH-Rechtsprechung reagieren wird. Entsprechende Fälle sollten verfahrensrechtlich offen gehalten werden.

Berechnungsweise des BFH bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 15.350 €

Gesamtbetrag der Einkünfte    15.340,00 € 5%        767,00 €
   15.350,00 €
– 15.340,00 €
           10,00 € 6%            0,60 €
       767,60 €

Diese neue BFH-Rechtsprechung hat eine hohe steuerliche Auswirkung auf Mandanten, die bei hohen Einkünften (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) krankheitsbedingte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich ansetzen können.

Beispiel 2

Der Gesamtbetrag der Einkünfte der verwitweten Mandantin W (82 Jahre) beträgt im VZ 2016 56.000 €. Die krankheitsbedingten Pflegekosten betragen insgesamt 13.000 €.

Bisherige Berechnung der Finanzverwaltung

Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 56.000 € einer kinderlosen alleinstehenden Mandantin beträgt die zumutbare Belastung 3.920 € (7 % v. 56.000 €).

Berechnungsweise des BFH bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte i.H.v. 56.000 €

Gesamtbetrag der Einkünfte    15.340,00 € 5%        767,00 €
   51.130,00 €
– 15.340,00 €
   35.790,00 € 6%    2.147,40 €
   56.000,00 €
– 51.130,00 €
     4.870,00 € 7%        340,90 €
   3.255,30 €

Es ergibt sich im Beispielsfall eine geringere zumutbare Belastung von (3.920 € – 3.255,30 € =) 664,70 € und damit ein höherer steuerlicher Abzug.

Praxishinweis

Eine Folgewirkung muss allerdings auch beachtet werden: Beim Abzug von Aufwendungen, die sowohl nach § 33 EStG als auch nach § 35a EStG begünstigt sind, kann zugunsten des Mandanten unterstellt werden, dass in Höhe der zumutbaren Belastung Kosten nach § 35a EStG berücksichtigt werden können. Durch die niedrigere zumutbare Belastung werden demgemäß geringere Aufwendungen als nach § 35a EStG begünstigt angesehen.

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