[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Neues zur 10-Tagesfrist

Praxishinweis

Ob an der bisherigen Verwaltungsauffassung festgehalten werden kann, wird in einem beim BFH anhängigen Verfahren abschließend geprüft.[6] Das Thüringer FG hat mit Urteil vom 27. Januar 2016[7] und das Sächsische FG mit Urteil vom 30. November 2016[8] von der Verwaltungsmeinung abweichende Entscheidungen getroffen. Die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG findet danach nur Anwendung, wenn sowohl der Abflusszeitpunkt als auch der Fälligkeitszeitpunkt der USt-Vorauszahlung innerhalb der „kurzen Zeit“, also innerhalb des Zehntageszeitraums, liegen. Die Verschiebung der Fälligkeit nach Maßgabe von § 108 Abs. 3 AO soll hierbei unbeachtlich bleiben.

Für den VZ 2017 ist die Beantwortung dieser Frage ohne Bedeutung, da der 10. Januar 2017 ein Dienstag und der 10. Januar 2018 ein Mittwoch ist. Auch für den VZ 2018 ist die Beantwortung diese Frage unbedeutend, da der 10. Januar 2019 ein Donnerstag sein wird.

Beispiel

Die Mandantin A hat ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich einzureichen. Eine Dauerfristverlängerung liegt nicht vor. A hat dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt.

Für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2016 ergibt sich eine Zahllast von 3.000 €. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2016 wird von A rechtzeitig am 10. Januar 2017 (Dienstag) eingereicht. Die Abbuchung erfolgt am 17. Januar 2017.

Das Konto von A weist jeweils eine ausreichende Deckung aus.

Umsatzsteuer-Voranmeldung Dezember 2016

Die Umsatzsteuer-Zahlung für Dezember 2016 ist dem VZ 2016 zuzurechnen. Durch die erteilte Einzugsermächtigung gilt die Zahlung als am Fälligkeitstag geleistet. Die spätere Abbuchung ist unerheblich.

Nach Auffassung des FG Köln[9] liegt bei einer Zahlung im Lastschrifteinzugsverfahren ein Abfluss bereits dann vor, wenn durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Kontodeckung alles in der Macht stehende getan wurde, um die Zahlung der Steuerschuld zum Fälligkeitstag zu gewährleisten. Eine tatsächlich spätere Abbuchung vom Konto ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit, den Lastschrifteinzug zu widerrufen.[10]

Da der Fälligkeitstag hier der 10. Januar 2017 ist und innerhalb des
10 Tageszeitraums liegt, ist die Betriebsausgabe zwingend im Jahr 2016 zu erfassen.

Praxishinweis

Die Nichtbeachtung des Abflussprinzips[11] durch den steuerlichen Berater stellt einen Beratungsfehler dar und begründet daher regelmäßig ein –dem Mandanten zurechenbares– “grobes Verschulden” i.S. von
§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Auch eine Korrektur eines für den VZ 2016 vorliegenden bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach Maßgabe von § 174 Abs. 3 AO und § 129 AO scheidet aus.[12]

Bedeutsam ist eine aktuelle Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg[13]: Das FG Berlin-Brandenburg hat abweichend vom Regelfall eine Korrektur nach § 174 Abs. 3 AO zugelassen, wenn von der Veranlagungssachbearbeiterin bei einer Intensivprüfung der Betriebsausgabenabzug nicht im Veranlagungsjahr des Abflusses (im o. g. Beispiel dem VZ 2016) zugeordnet wurde. Diese Entscheidung gilt aber nur für Intensivprüfungsfälle; dies müsste bedarfsweise nachgewiesen werden.

Wird ein Lastschrifteinzugsverfahren angewandt und kommt es zu einer Erstattung, wird erst im Zeitpunkt der Gutschrift ein Zufluss ausgelöst. Erst dann besteht die Möglichkeit, über den Geldbetrag wirtschaftlich verfügen zu können.[14] Bei einer Umbuchung tritt der Zu- und Abfluss mit Wirksamwerden der Aufrechnungserklärung ein. Für den Zufluss ist der Zugang der Umbuchungsmitteilung beim Mandanten entscheidend.

[1] § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG

[2] Zuletzt bestätigt durch BFH-Urt. v. 11.11.2014 – VIII R 34/12, BStBl II 2015, 285

[3] Auch hierauf ist die sog. 10 Tagesfrist anzuwenden: siehe BayLfSt, Vfg. v. 10.03.2017, S 2226.2.1-5/11 St 32, juris

[4] OFD NRW v. 22.09.2016, akt. Kurzinfo ESt 9/2014, StED 2016, 650

[5] BFH-Urteil v. 11.11.2014, VIII R 34/12, BStBl II 2015, 285

[6] a. A. Sächsisches FG, Urt. v. 22.11.2016 – 3 K 1092/16, EFG 2017, 1081, Rev. eingelegt, Az des BFH: X R 2/17

[7] 3 K 791/15, EFG 2016, 1425, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 44/16

[8] Sächsisches FG, Urteil v. 30.11.2016, 2 K 1277/16, EFG 2017, 227, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 1/17

[9] FG Köln, Urteil v. 09.11.2017, 11 K 188/17, EFG 2018, 547, rkr.

[10] BayLfSt, Vfg. v. 10.03.2017, S 2226.2.1-5/11 St 32, juris; so auch BFH-Beschluss v. 08.03.2016, VIII B 58/15, BFH/NV 2016, 1008

[11] § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG

[12] BFH-Urteil v. 17.05.2017, X R 45/16, BFH/NV 2018, 10

[13] FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.01.2018 – 13 K 13259/17, juris

[14] BayLfSt, Vfg. v. 10.03.2017, S 2226.2.1-5/11 St 32, juris

 

 

Stand: 23.04.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]