[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Aktuelles zum Rabattfreibetrag: Das FG München hat sich mit Urteil vom 19. Mai 2017[1] mit der Frage auseinander gesetzt, ob bei der Berechnung des geldwerten Vorteils aus der vergünstigten Abgabe von Fahrzeugen an Arbeitnehmer die sog. Überführungskosten einzubeziehen sind.

Praxishinweis

Personalrabatte lösen Arbeitslohn aus.[2] Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren beim Personalverkauf nicht nur den Kauf, sondern treffen auch eine besondere Preisabsprache, die im Umfang der Verbilligung ihren Rechtsgrund im Dienstverhältnis haben kann. Wird der Vorteil der Verbilligung “für” eine Beschäftigung gewährt, ist er durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und insoweit Lohn. Der Arbeitslohn kann unter Berücksichtigung der Rabattfreibetragsregelung[3] ganz oder zum Teil steuerfrei bleiben.[4]

Der Urteilsfall

Die Arbeitgeberin ermöglicht ihren aktiven und ehemaligen Mitarbeitern auf der Grundlage bestehender Betriebsvereinbarungen und unter bestimmten Voraussetzungen weiteren Personen den Erwerb von ihr produzierter Fahrzeuge zu vergünstigten Mitarbeiterkonditionen.

Die Auslieferung der Fahrzeuge weicht in diesen Fällen vom Weg der Auslieferung gegenüber nicht unter die Vergünstigungsbedingungen fallenden – fremden – Endkunden ab.

Fertig produzierte Fahrzeuge verbringt die Arbeitgeberin zunächst vom jeweiligen Produktionsstandort in eines der Versandzentren. Von dort erfolgt keine unmittelbare Auslieferung an fremde Endkunden. Die Endkunden haben die Wahl, das Fahrzeug z. B. bei ihrem Vertragshändler in Empfang zu nehmen. Dem fremden Endkunden werden vom Fahrzeugtyp abhängige Überführungskosten berechnet und optional weitere kostenpflichtige Leistungspakete (Zulassungsservice, Teilbetankung, Auslieferungsgeschenk, Fahrzeugeinweisung, weitergehende Dienstleistungen) angeboten. An Mitarbeiter der Klägerin und den weiteren, oben genannten, in die Mitarbeiterkonditionen einbezogenen Personenkreis erfolgt die Auslieferung abhängig von deren Beschäftigungsort i. d. R. am jeweiligen Werksstandort bzw. der Zentrale. Bei Auslieferung an Mitarbeiter berechnet die Arbeitgeberin keine Überführungskosten.

Die Arbeitgeberin ermittelte den geldwerten Vorteil aus dem Erwerb von Fahrzeugen zu Mitarbeiterkonditionen ohne Berücksichtigung von Überführungskosten. Demgegenüber erfasste das Finanzamt auch die nicht berechneten Überführungskosten als geldwerten Vorteil und nahm die Arbeitgeberin in Haftung.

Mit der eingereichten Klage begehrte die Klägerin die gerichtliche Aufhebung des Haftungsbescheides.

Entscheidung des FG München

Das FG München erachtet die Klage als unbegründet.[5] Die Münchner Richter beurteilten den Haftungsbescheid als rechtmäßig. Das Finanzamt hat die den betreffenden Arbeitnehmern nicht berechneten Überführungskosten zutreffend als Lohn behandelt, der bei der Berechnung der Sachbezüge nach § 8 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen ist.

  • 8 Abs. 3 EStG – Wortlaut:

(3) 1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils der um 4 % geminderte Endpreis, zu denen der Arbeitgeber oder der am Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Praxishinweis

Der „Endpreis[6] bestimmt sich nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr.[7] Im Ergebnis soll damit der „tatsächlich vom Arbeitgeber geforderte Endpreis“ zu Grunde gelegt werden.[8] Da die Überführungskosten Teil des geforderten Endpreises sind, sollen diese ebenfalls zu berücksichtigen sein.

Maßgeblich ist der Endpreis am Abgabeort. Die Arbeitgeberin argumentierte zur Verhinderung der Einbeziehung der Überführungskosten in den geldwerten Vorteil, dass bei einer fiktiven Annahme des Abgabeortes am Unternehmenssitz[9] eine Überführung des Fahrzeuges – anders als in den Fällen der Fahrzeugübergabe an fremde Letztabnehmer an den hierfür vorgesehenen Standorten – mangels Erfordernis nicht in Betracht komme und deshalb der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer keine Leistung erbringe, deren Nichtberechnung einen geldwerten Vorteil begründen könne.

Praxishinweis

Dieser Argumentation schloss sich das FG München nicht an. Danach können trotz Abstellung auf den Abgabeort einzelne Bestandteile der Preisbildung gegenüber fremden Letztverbrauchern nicht unberücksichtigt gelassen werden. Damit sind auch die den Endpreis stets umfassenden Überführungskosten in den Endpreis i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG einzubeziehen. Dies gilt, obwohl bei der Dienstwagenbesteuerung und der Bestimmung des inländischen Listenpreises die Überführungskosten außer Ansatz bleiben.

Maßgeblich ist der Endpreis, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Im Urteilsfall rechnet die Klägerin gegenüber bestimmten Nicht-Arbeitnehmern keine Überführungskosten ab. Diese Nichtberechnung erfolgt aber aufgrund persönlicher Beziehungen oder anderer branchenspezifischer Umstände. Damit ist das Tatbestandsmerkmal „im allgemeinen Geschäftsverkehr“ nicht erfüllt.[10]

Fazit

Es ist ein Revisionsverfahren in der Angelegenheit zu erwarten. Interessant ist auch der Hinweis, dass als Endpreis der „tatsächlich vom Arbeitgeber geforderte Endpreis“ – m. E. am Abgabetag – zu Grunde zu legen ist. Entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung dürfte dies der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des Händlers stehende Preis sein.[11] Damit sind zwar Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten einräumt, zu berücksichtigen. Denn diese lösen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn aus. Die ansonsten anfallenden Überführungskosten dürften aber zu berücksichtigen sein.

Die Entscheidung des FG München hat über die Lohnsteuer hinaus auch für die Sozialversicherung und die Umsatzsteuer Bedeutung.

[1] 8 K 2605/16, juris, Rev. zugelassen

[2] BFH-Urteil v. 26.07.2012, VI R 30/09, BStBl II 2013, 400 m.w.N.

[3] Siehe § 8 Abs. 3 EStG

[4] Zur Abwahl der Rabattfreibetragsregelung zu Gunsten der Einzelbewertung nach § 8 Abs. 2 EStG siehe BMF-Schreiben vom 16.05.2013, BStBl I 2013, 729

[5] FG München, Urteil v. 19.05.2017, 8 K 2605/16, Rev. zugelassen

[6] § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG

[7] BFH-Urteil v. 26.07.2012, VI R 30/09, BStBl II 2013, 400

[8] Siehe auch BFH-Urteil v. 26.07.2012, VI R 27/11, BStBl II 2013, 402: Endpreis ist danach der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot des Händlers stehende Preis.

[9] Siehe hierzu BFH-Urteil v. 05.09.2006, I R 41/02, BStBl II 2007, 309

[10] so auch Kister in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 21. Aufl. 2006, 276. Lieferung 09.2016, § 8 EStG, Rn. 169

[11] BFH-Urteil v. 26.07.2012, VI R 27/11, BStBl II 2013, 402

 

Stand: 9.8.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]