Das BMF hat eine Anpassung der Ländergruppeneinteilung für die Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse veröffentlicht. Das BMF-Schr. kommt ab dem VZ 2025 zur Anwendung.[1]
Materiell-rechtlich ist Folgendes bedeutsam: Versteckt weist die Finanzverwaltung in einer Fußnote auf die Anwendung der EUGH-Rechtsprechung vom 16.6.2022 in der Rs. C-328/20 hin.[2] Der EuGH hat mit diesem Urteil entschieden, dass die österreichische Indexierung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrags und weiterer familienbezogener Absetzbeträge nicht mit dem EU-Recht vereinbar sei. Bislang hat Deutschland auf diese Rechtsprechung nicht reagiert. Zeitweise wurde eine Gesetzesänderung erwogen.
Nunmehr nimmt die Finanzverwaltung versteckt zur Anwendung der EuGH-Rechtsprechung in einer Fußnote der neuen Ländergruppeneinteilung Stellung.
Danach sind Freibeträge für Kinder[3] und Freibeträge nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG (Ausbildungsfreibetrag) ungekürzt zu gewähren, wenn das Kind seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hat.
Praxishinweis
Diese geänderte Auffassung dürfte in allen offenen Fällen zur Anwendung kommen. Allerdings will die Finanzverwaltung die EuGH-Rechtsprechung nicht auf Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Kinder anwenden. Für Unterhaltsleistungen i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG wird die EuGH-Rechtsprechung vom 16. Juni 2022 nicht angewandt. Ob die Rechtsprechung dieser engen Auslegung folgen wird, bleibt abzuwarten. Mit neuen Rechtsstreitigkeiten ist zu rechnen.


