Zum 1.1.2027 wird beim Finanzamt Lüneburg eine Zentralstelle für die Bearbeitung gesellschaftsrechtlicher Grunderwerbsteuerfälle eingerichtet. Das Finanzamt Lüneburg übernimmt somit die örtliche Zuständigkeit für alle niedersächsischen Finanzämter bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG (und dabei insbesondere bei Umwandlungen nach § 1 Abs. 1 UmwG und Anwachsungen nach § 712 a BGB), nach § 1 Abs. 2 GrEStG oder nach § 1 Abs. 2a, 2b, 3 oder 3a GrEStG.

Für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge, die dem Finanzamt bis zum Ablauf des 31.12.2026 nach § 18 oder § 19 GrEStG angezeigt werden, gelten weiterhin die bisherigen Zuständigkeiten.

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten der Finanzbehörden vom 22.10.2026