[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]BFH-Urteil vom 21.1.2016 (AZ: I R 22/14) zur Namensnutzung im Konzern

Die Gestattung einer unentgeltlichen Namensnutzung zwischen nahestehenden Personen eines Konzerns ist steuerrechtlich anzuerkennen und führt nicht zu einer Korrektur der Gewinnermittlung nach dem Außensteuergesetz. Die bloße Namensnutzung im Konzern begründet danach keine Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 AStG a.F., für die einkommenserhöhend ein Korrekturbetrag i.S. des § 1 Abs. 1 AStG a.F. angesetzt werden könnte.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.
Urteil vom 21.1.2016  (AZ: I R 22/14)
Pressemitteilung des BFH Nr. 37 vom 18.05.2016[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]