[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]

Mit Urteil von 19.08.1998 hatte das OLG Hamm (25 U 42/98) entschieden, dass der Steuerberater verpflichtet sei, jeden oberhalb der Mindestgebühr liegenden Gebührenansatz i.S.d. § 315 BGB darzulegen und notfalls zu beweisen. Das OLG Düsseldorf folgte dieser Rechtsabsicht.

Nunmehr ist das OLG Hamm von dieser Rechtsprechung abgerückt und hat in mehreren laufenden Verfahren folgenden richterlichen Hinweis gegeben:

“Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat an seiner früheren Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Darlegung der Angemessenheit jeder die Mindestgebührüberschreitenden Gebührenhöhe nicht mehr festhält, sondern davon ausgeht, dass im Regelfall die Mittelgebühr als dem Normalfall entsprechend angesetzt werden kann.”

Durch diese änderung der Rechtsprechung wird die gerichtliche Durchsetzung von Gebührenforderungen in vielen Fällen erleichtert.

Quelle: Steuerberaterkammer Niedersachsen, Kammermitteilungen 2/2012 Seite 161

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”meldungen_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1517″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]