[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Mitarbeiterbindung durch Beteiligungen an der Familien-GmbH

Beteiligungen sind bei Großunternehmen ein gängiges Mittel, um Führungspersonen und qualifizierte Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden und sie an der Wertentwicklung teilhaben zu lassen. Der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Burkhard Binnewies wies beim Steuerforum 2019 in Hannover darauf hin, dass auch kleine und mittelgroße Familien-GmbHs vor allem mit Blick auf die Unternehmensnachfolge und dem bereits akuten Fachkräftemangel Mitarbeiterbeteiligungen nutzen sollten, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Es gibt viele Formen der Mitarbeiterbeteiligung, die sich für Familien-GmbHs im Grundsatz aber auf drei Formen zurückführen lassen, nämlich die Einräumung der Gesellschafterstellung durch Übertragung von GmbH-Anteilen, von Optionen auf Erwerb von GmbH-Anteilen sowie von schuldrechtlichen Beteiligungen, auch „Phantom-Stocks“ genannt. Das jeweilige Modell hat völlig unterschiedliche zivil- und steuerrechtliche Konsequenzen.

Eine unmittelbare Gesellschafterstellung durch Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen an die Mitarbeiter macht sie zu GmbH-Gesellschaftern mit Ansprüchen auf Dividende und Veräußerungs- oder Aufgabegewinne, die als Einkünfte aus Kaitalvermögen mit 25 Prozent begünstigt besteuert werden. Rechtlich dagegen lehnen gerade die Gesellschafter von Familien-GmbHs diese Art der Beteiligung ab. Der Grund: Die Übertragung von GmbH-Anteilen vermittelt den Mitarbeitern echte Mitgliedschaftsrechte, wie beispielsweise das Recht auf Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, vor allem aber das Einsichts- und Auskunftsrecht nach § 51a GmbHG, das im Gegensatz zu den anderen Gesellschafterrechten nicht eingeschränkt werden kann.

Dagegen gewährt eine Option, die dem Mitarbeiter eingeräumt wird, lediglich das einseitige Recht auf Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils. Mit der Option an sich sind noch keinerlei gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte verbunden, die Einräumung der Option stellt vielmehr eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen GmbH und Mitarbeitern dar.

Auch durch Phantom-Stocks werden die Mitarbeiter nicht zu GmbH-Gesellschaftern. Sie haben lediglich einen vertraglichen Anspruch darauf, dass ihnen die GmbH einen bestimmten Geldbetrag zahlt. Der Mitarbeiter wird also bei Gewinnausschüttungen oder Veräußerungen von GmbH-Anteilen so gestellt, als hätte er die Vermögensrechte eines Gesellschafters, ohne jedoch rechtlich Gesellschafter zu sein.

 

 

Stand: 11.3.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]