[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Die Vertreter der Finanzverwaltung haben sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie die private Nutzungsentnahme bei Gewinneinkünften bei Einsatz eines Wechselkennzeichens bei einem Geschäftswagen zu ermitteln ist.

Praxishinweis

Die Ausgabe sog. Wechselkennzeichen ist seit dem 1. Juli 2012 möglich. Durch den Einsatz eines Wechselkennzeichens besteht die Möglichkeit, zwei Fahrzeuge zu unterhalten, die jedoch nicht gleichzeitig nutzbar sind. Immer nur das Fahrzeug gilt als zugelassen, welches mit dem Wechselelement des Wechselkennzeichens ausgestattet ist. Durch das Wechselkennzeichen ist es möglich, zwei Fahrzeuge mit nur einem Kennzeichen zuzulassen. Für beide Fahrzeuge fällt Kfz-Steuer[1] und Kfz-Versicherung an.

Es gelten folgende Grundsätze:

a)

Bei den Gewinneinkünften ist für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs[2] eine Nutzungsentnahme anzusetzen, wenn das betriebliche Kraftfahrzeug auch tatsächlich für private Zwecke genutzt wird.

 

b)

Bei der Ermittlung der Nutzungsentnahme ist je dem Betriebsvermögen zugeordneten Geschäftswagen zu unterscheiden, ob die betriebliche Nutzung mehr als 50 % oder bis zu 50 % beträgt.[3]

Liegt die betriebliche Nutzung bei mehr als 50 % (notwendiges Betriebsvermögen[4]), muss der Privatnutzungswert entweder nach der 1 %-Regelung[5] oder auf Grundlage des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs[6] ermittelt werden.

Beträgt die betriebliche Nutzung mindestens 10 % aber maximal 50 % (gewillkürtes Betriebsvermögen[7]), ist die private Nutzungsentnahme mit den anteiligen auf die Privatnutzung entfallenden Kosten zu bewerten.[8]

Praxishinweis

Hierbei gilt es zu beachten, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte als betriebliche Fahrten gelten. Der Betriebsausgabenabzug für diese betrieblichen Fahrten ist jedoch nicht uneingeschränkt möglich; vielmehr ist die Abzugseinschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 2. Alternative EStG zu beachten.

Mehrere Geschäftswagen unter Einsatz eines Wechselkennzeichens

Gehören zum Betriebsvermögen mehrere Geschäftswagen, die alle vom Unternehmer auch für private Zwecke genutzt werden, ist für jedes dieser Kraftfahrzeuge eine Nutzungsentnahme anzusetzen.

Praxishinweis

Es wurde die Frage erörtert, ob dies auch bei mehreren Geschäftswagen bei Einsatz eines Wechselkennzeichens gilt. Die Finanzverwaltung verlangt die mehrfache Erfassung einer Nutzungsentnahme nach den o. g. Ermittlungsgrundsätzen auch bei Einsatz eines Wechselkennzeichens.[9]

Eine Abweichung ergibt sich aber im Arbeitnehmerbereich. Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Dienstwagen privat nutzen, so ist nach der sog. 1-%-Regelung grundsätzlich ebenfalls für jedes Fahrzeug ein pauschaler Nutzungswert anzusetzen. Abweichend davon wird im Arbeitnehmerbereich eine Ausnahme zugelassen, wonach der geldwerte Vorteil nur für einen Dienstwagen anzusetzen ist, wenn die zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge durch Personen, die zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehören, während der Abstellzeit des einen Fahrzeugs nicht genutzt werden.[10] Diese Ausnahme kann im Arbeitnehmerbereich auch in Fällen der Nutzung eines Wechselkennzeichens zur Anwendung kommen.

[1] OFD Koblenz v. 05.03.2012, S 6010 A-St 35 3, juris

[2] unabhängig davon, ob es sich um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt

[3] siehe hierzu auch BMF-Schreiben v. 18.11.2009, BStBl I 2009, 1326 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben v. 15.11.2012, BStBl I 2012, 1099; zur Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen siehe BMF-Schreiben v. 05.06.2014, BStBl I 2014, 835

[4] R 4.2 Abs. 1 Satz 4 EStR

[5] § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG; zur Umsatzsteuer bei Anwendung der 1 %-Regelung siehe H 12.4 EStH 2016

[6] § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 EStG

[7] R 4.2 Abs. 1 Satz 6 EStR

[8] § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG

[9] OFD Frankfurt am Main, Rdvfg. v. 18.5.2017, S 2145 A-015-St 210, DStR 2017, 1764

[10] BMF-Schreiben v. 28.05.1996, BStBl I 1996, 654 – Tz. I.2 (sog. Junggesellenklausel)

 

Stand: 21.8.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]