[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Zur Frage, ob Arbeitgeberleistungen für Deutschkurse zur beruflichen Integration von Flüchtlingen zu Arbeitslohn führen, gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung Folgendes:[1]

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nach R 19.7 LStR 2015 nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Bei Flüchtlingen und anderen Arbeitnehmern, deren Muttersprache nicht deutsch ist, sind Bildungsmaßnahmen zum Erwerb oder zur Verbesserung der deutschen Sprache dem ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers zuzuordnen, wenn der Arbeitgeber die Sprachkenntnisse in dem für den Arbeitnehmer vorgesehenen Aufgabengebiet verlangt. Arbeitslohn kann bei solchen Bildungsmaßnahmen nur dann vorliegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Belohnungscharakter der Maßnahme vorliegen.

Praxishinweis

Eine Verwaltungsanweisung zur Übernahme von Kosten zu Gunsten von Deutschkursen war bereits seit einiger Zeit erwartet worden. Wie weit ist dieser Erlass auszulegen? Die ersten Anfragen zeigen die Brisanz auf: Bei einem Bundesliga-Fußballverein wird ein neuer Trainer bzw. Spieler aus dem Ausland verpflichtet, für den der Verein die Kosten für den Deutschkurs[2] übernimmt. Handelt es sich um einen Arbeitnehmer, dessen Muttersprache nicht Deutsch ist und der die deutschen Sprachkenntnisse im vorgesehenen Aufgabengebiet benötigt? Oder wie verhält es sich bei den ins Inland entsandten Mitarbeitern, für die der Arbeitgeber die Kosten des Deutschkurses übernimmt.

M. E. dürfte eine haftungsbefreiende Anrufungsauskunft ratsam sein. Ferner stellt sich auch die Frage nach dem Vorsteuerabzug aus solchen Eingangsleistungen. D. h. auch umsatzsteuerrechtlich kann entsprechend der lohnsteuerlichen Sichtweise mit einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse argumentiert werden.

[1] BMF-Schreiben v. 04.07.2017, BStBl I 2017, 882

[2] zumeist im 5-stelligen Bereich

 

>> Zum BMF-Schreiben

 

Stand: 7.8.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]