Konjunkturpaket beschlossen
3.
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats.
4.
Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Das schafft schon heute die notwendige Liquidität. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.
5.
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
6.
Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftsteuerrecht modernisiert: u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
7.
Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind werden die von den Einschränkungen besonders betroffenen Familien unterstützt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Praxishinweis
Da das Kindergeld im Lohnsteuerabzugsverfahren unberücksichtigt bleibt, dürfte dies auch für den einmaligen Kinderbonus gelten.
8.
Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands gerade für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen wird befristet auf 2 Jahre der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 EUR auf 4.000 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt.
Ob auch der Erhöhungsbetrag für weitere Kinder von bislang 240 EUR erhöht wird, bleibt abzuwarten.
Praxishinweis
Die vorgesehene Erhöhung schlägt durch die Anwendung der Steuerklasse II auf die Lohnabrechnungen durch. Da die Regelung rückwirkend ab 2020 zur Anwendung kommen soll, dürfte eine rückwirkende Abrechnungskorrektur nach Maßgabe von § 41c EStG für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zur Anwendung kommen. Wir werden im Detail berichten.
9.
Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1.1.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. Euro pro Unternehmen gewährt. Damit wird ein Anreiz gesetzt, dass Unternehmen trotz der Krise in Forschung und Entwicklung und damit in die Zukunftsfähigkeit ihrer Produkte investieren.