Das BMF hat sich mit Schr. v. 29. Oktober 2021[1] zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen geäußert. Durch eine wirksame Antragstellung auf Liebhaberei wird kein Einkunftstatbestand gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG (mehr) erfüllt.

Der von der Photovoltaikanlage/dem BHKW erzeugte Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht.

Fälle, in denen der produzierte Strom komplett selbst verbraucht wird und keine Einspeisung gegen Entgelt in das öffentliche Netz erfolgt, sind durch den vollständigen Eigenverbrauch nicht als Gewerbebetrieb einzuordnen. Diese Fälle sind von dem BMF-Schreiben v. 29. Oktober 2021[2] nicht betroffen.

Für Anlagen, die allein der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz dienen und bei denen keine Eigennutzung des Stroms erfolgt, kann nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ebenfalls die Vereinfachung des BMF-Schreibens v. 29. Oktober 2021[3] angewandt werden.

 

 

Praxishinweis

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ein aktualisiertes Merkblatt: „Liebhabereiwahlrecht bei kleinen Photovoltaikanlagen & Blockheizkraftwerken (Stand Januar 2022)“ veröffentlicht.[4] Das Merkblatt weist darauf hin, dass auch Anlagen, die ausschließlich der Einspeisung in das öffentliche Netz dienen, ebenfalls begünstigt sein können.[5]

 

 

[1] BMF-Schr. v. 29.10.2021 – BStBl I 2021, 2202

[2] a.a.O.

[3] a.a.O.

[4] https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Merkblatt_Liebhabereiwahlrecht.pdf

[5] Seite 6 des Merkblatts