Kitas und Schulen im Anwendungsbereich des § 2b UStG
In Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen werden durch Elternbeiräte, Schülermitverwaltungen, Schulfirmen, Schülerfirmen und Fördervereine vielfältige Umsätze erzielt. Hierbei sind im Wesentlichen zwei Fragen zu klären: Wem sind die Umsätze zuzurechnen? Unterliegen die Umsätze der Umsatzsteuer?
Da die in Rede stehenden Umsätze regelmäßig auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, ist von entscheidender Bedeutung, ob die Einrichtung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Für die Umsatzsteuer ohne Belang ist nunmehr, ob die Einrichtung die Voraussetzungen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 4 KStG i.V.m. § 2 Abs. 3 UStG i.d.F. bis 31.12.2015) erfüllt. Aktuell hat das Bayerische Landesamt für Steuern in einem umfassenden Erlass vom 8.1.2021 zu Zweifelsfragen Stellung bezogen.[1]
Elternbeiräte
Der Elternbeirat ist wie die Kindertageseinrichtung oder die Schule selbst nicht rechtsfähig und damit ein unselbstständiges Organ des jeweiligen Trägers (z.B. Gemeinde, Landkreis, Pfarrgemeinde etc.) der Einrichtung. Die Umsätze unterliegen aber der Umsatzsteuer, sofern und soweit der Elternbeirat nachhaltig tätig wird.
Beispiel: Der Elternbeirat einer Kindertageseinrichtung veranstaltet ein Sommerfest sowie eine St.-Martin-Feier. Auf beiden Festen werden Getränke und Kuchen verkauft. Zielgruppe sind die Kinder, deren Eltern und Großeltern. Der Elternbeirat wird nicht nachhaltig tätig. Insbesondere liegt keine Beteiligung am Markt vor.
Beispiel: Der Elternbeirat einer Kindertageseinrichtung bietet „Nikolaus-Besuche“ an. Hierfür schaltet er eine Werbeanzeige im Gemeindeblatt. Das Angebot richtet sich an die breite Öffentlichkeit. Der Elternbeirat tritt am Markt auf und wird somit nachhaltig tätig. Die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer und sind dem Sachaufwandsträger zuzurechnen.
Beispiel: Der Elternbeirat einer Schule betreibt alljährlich einen Glühwein-Stand auf dem gemeindlichen Christkindlmarkt. Der Elternbeirat tritt am Markt auf und wird somit nachhaltig tätig. Die Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer und sind dem Sachaufwandsträger zuzurechnen.
Die Kleinunternehmerregelung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz des Trägers die Umsatzgrenzen des § 19 UStG nicht überschreitet.
Schulfirmen/Schulprojekte
Schulfirmen / Schulprojekte sind Übungsfirmen und Tätigkeiten von Schülerinnen und Schülern z.B. im Rahmen des fachlichen Unterrichts. Produkte und Dienstleistungen, die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des fachlichen Unterrichts herstellen bzw. erbringen, sind essentieller Bestandteil ihrer Ausbildung an sich. Ihre Herstellung bzw. Erbringung erfolgt auf Veranlassung und in Verantwortung der Schule und nicht „unter dem Dach“ einer ggf. selbstständigen Schülerfirma. Der pädagogische Aspekt steht dabei im Mittelpunkt.
Beispiele:
- Fachakademien für Ernährungs- und Versorgungsmanagement bieten Catering für Veranstaltungen an. Der Erlös geht an den Sachaufwandsträger.
- Eine staatliche Berufsfachschule für Musikinstrumentenbau verkauft im Fachunterricht hergestellte Geigen an selbständige Geigenbauer. Die Schule stellt dem Geigenbauer eine Rechnung; die Finanzen werden über die Kämmerei des Landratsamtes abgewickelt.
Die Einnahmen sind (hier: nach den entsprechenden Vorschriften des Bayerischen Landesrechts) dem Sachaufwandsträger zuzurechnen. Im Regelfall führt die Ausführung dieser Umsätze zu einer steuerbaren Tätigkeit. Abhängig von der Ausgestaltung des jeweiligen Einzelfalls können jedoch auch nicht steuerbare Innenumsätze oder hoheitliche Hilfsgeschäfte im Sinne des Abschn. 2b.1 Absatz 9 UStAE vorliegen. Die Kleinunternehmerregelung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz des Trägers die Umsatzgrenzen des § 19 UStG nicht überschreitet.
Schülerfirmen
Bei einer Schülerfirma handelt es sich aufgrund ihrer pädagogischen Zielsetzung grundsätzlich um eine schulische Veranstaltung, in deren Rahmen Schülerinnen und Schüler Produkte herstellen und an Dritte verkaufen bzw. Dienstleistungen anbieten. Bei dem Zusammenschluss der Schüler handelt es sich regelmäßig um eine GbR. Kennzeichen der GbR ist, dass die Gesellschaft aus geschlossenen Verträgen als solche berechtigt und verpflichtet wird. Schülerfirmen sind somit ein eigenständiger Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Unter den Voraussetzungen des § 19 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben.
Fördervereine
Fördervereine sind eigenständige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Unter den Voraussetzungen des § 19 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben.
Praxishinweise
Die Übergangsregelung zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach § 2b UStG sollte eigentlich zum 31.12.2020 auslaufen. Mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz ist sie jedoch um zwei Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert worden.
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[1] Bayerisches Landesamt für Steuern, Erlass vom 8.1.2021, S 7107.2.1-37/11 St 33, NWB KAAAH-68430
Stand: 15.02.2021