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Die Umsetzung des gesetzlich neu geregelten Kirchensteuerabzugsverfahrens wirft aktuell viele Fragen auf. Bereits in den vergangenen Wochen und Monaten hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) diese Fragen wiederholt in gemeinsamen Gesprächen und Arbeitskreisen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) angesprochen und erörtert. Zuletzt ist der Verband noch einmal mit den dringendsten Punkten schriftlich an das BMF herangetreten.

Abfragepflicht
Jeder Kapitalertragsteuerverpflichtete muss für Kapitalerträge, die er aufgrund einer Rechtspflicht an seine Vertragspartner kapitalertragsteuerpflichtig weiterleitet, Kirchensteuer abführen, wenn seine Vertragspartner als natürliche Personen Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft sind. Mit anderen Worten: Neben Banken und Versicherungen sind auch alle ausschüttenden Kapitalgesellschaften, unter deren Anteilseignern mindestens eine natürliche Person ist, zur Abfrage der Kirchensteuermerkmale dieser natürlichen Personen sowie zum Einbehalt und zur Weiterleitung der Kirchensteuer verpflichtet. Ein Verzicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Abfrage beim BZSt ist grundsätzlich nicht möglich.

Ausgenommen hiervon sind lediglich die Fälle, in denen für das Folgejahr sicher ausgeschlossen werden kann, dass dem Anteilseigner Kapitalerträge zufließen. Steht daher zum Zeitpunkt der Regelabfrage (September/Oktober eines jeden Jahres) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, braucht auch keine Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) und des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) erfolgen. Dies gilt beispielsweise in den Fällen, in denen die Ausschüttung von Gewinnen vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen ist. Auch die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG – die niemals Gewinne ausschütten wird – muss keine Abfrage durchführen. Personenmehrheiten nehmen am automatisierten Verfahren generell nicht teil.

Sobald jedoch die Möglichkeit besteht, dass dem Anteilseigner im Folgejahr Kapitalerträge zufließen können, muss – gemäß Information des BMF – im Vorfeld die KiStAM-Abfrage beim BZSt erfolgen. Hieran ändert auch ein seitens des Gesellschafters gegenüber dem BZSt beantragter Sperrvermerk nichts. Der Sperrvermerk bewirkt lediglich, dass die kirchensteuerabzugsverpflichtete Gesellschaft im Rahmen ihrer Abfrage beim BZSt keine Information zur Religionszugehörigkeit der angefragten Person erhält.

Keine Ausnahmeregelung für kleine Gesellschaften
Keine Ausnahmeregelungen sieht das BMF derzeit für kleine Gesellschaften vor. Die Pflicht zur jährlichen Abfrage des Merkmals betrifft damit auch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft unabhängig davon, ob dieser einen Sperrvermerk gesetzt hat oder nicht. Erleichterungen sind an dieser Stelle bislang nicht bestimmt.

Dennoch sind einige Fallgestaltungen besonders fraglich, wie etwa wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. einer anderen, aber keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft (z. B. dem Islam) angehört. In diesen Fällen sollte eine Registrierung und Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale beim BZSt unserer Auffassung nach entbehrlich sein. Eine abschließende Stellungnahme des BMF zu dieser Problematik steht derzeit noch aus.

Umstellung der Regel- auf die Anlassabfrage
Der DStV hat bereits mehrfach auf die enormen bürokratischen Belastungen für Unternehmen im Zusammenhang mit der derzeit gesetzlich festgeschriebenen jährlichen Regelabfrage hingewiesen. Diese ließen sich gerade im Bereich der ausschüttenden Gesellschaften u. a. durch eine Umstellung des Verfahrens auf Anlassabfragen, d. h. auf Abfragen die nur zum Zeitpunkt eines Zuflusses von Kapitalerträgen vorgenommen werden müssen, vermeiden. Der DStV hat daher diese Möglichkeit der Verfahrensmodifikation u. a. auch in aktuellen Gesprächen mit Mitgliedern des Bundestages im Hinblick auf ein hierfür erforderliches Gesetzesvorhaben dargelegt und wird seine Anstrengungen in diese Richtung weiter forcieren.

Kapitalertragsteuer-Anmeldung
Die Zuordnung der Kirchensteuer ist ab dem 1.1.2015 ausschließlich mittels des für den Kirchensteuerpflichtigen zutreffenden KiStAM möglich. Dieses Faktum wird sich auch auf die Ausgestaltung des Formulars zur Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2015 auswirken. Das Formular mit den konkreten Änderungen insbesondere hinsichtlich der Angaben zur Kirchensteuer liegt dem DStV aktuell im Entwurf zur Stellungnahme vor und wird entsprechend geprüft.

Ergänzung des FAQ-Katalogs
In Anbetracht der diversen Fragestellungen hat das BMF eine Ergänzung des FAQ-Katalogs im Internetauftritt des BZSt veranlasst. Die Erweiterung des Fragenkatalogs soll zeitnah erfolgen. Darüber hinaus finden Sie weitere Ausführungen und Erläuterungen zum Verfahren im Monatsbericht des BMF aus Februar 2014.

Arbeitshilfe mit Verfahrensanleitung
Bereits im März dieses Jahres hat der DStV die wichtigsten Punkte zur Neuregelung für Sie und Ihre Mandanten in der Arbeitshilfe “Automatisches Kirchensteuerabzugsverfahren ab 2015 – Informieren Sie (sich) jetzt!” zusammengefasst. Ergänzt werden die Ausführungen durch zwei Muster-Begleitschreiben zur Information der betroffenen Gesellschaften sowie deren Gesellschafter.

Die Arbeitshilfe steht allen in den Steuerberaterverbänden organisierten Steuerberater/-innen auf der Internetplattform StBdirekt unter der Rubrik “DStV aktuell/ Praxis-Tipps” zum Download zur Verfügung.

Stand: 21.5.2014

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Kapitalgesellschaften aufgepasst: Neuregelung zum Kirchensteuerabzugsverfahren
Neuregelungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren – Steuerberater sind gefordert!

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