[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Minderung der Kinderbetreuungskosten um steuerfreien Ersatz bzw. Erstattungen

Der Kinderbetreuungsaufwand wird nach der (umstrittenen ) Verwaltungsauffassung um eventuellen steuerfreien Arbeitgeberersatz gemindert.

Als steuerfreier Arbeitgeberersatz kommen insbesondere in Frage:

§ 3 Nr. 33 EStG: Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitgeber in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen.

Praxishinweis

Steuerfrei sind nach § 3 Nr. 33 EStG die zusätzlichen Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers. Einkommensteuerrechtlich können hingegen nur die Aufwendungen für die Kinderbetreuung (ohne Verpflegung) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Sofern der Arbeitgeber auch den Verpflegungsanteil nach § 3 Nr. 33 EStG zulässigerweise steuerfrei erstattet, soll dies dem Vernehmen nach auch nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht den Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten mindern.

Beispiel

Den Eheleuten A und B fallen im VZ 2015 Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2.000 € an. Der Arbeitgeber von A erstattet insgesamt 1.200 € nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei. Hiervon entfallen 200 € auf den Verpflegungsanteil.

Kinderbetreuungskosten 2.000,00 €
abzüglich steuerfrei Arbeitgebererstattung (Betreuung) – 1.000,00 €
verbleiben 1.000,00 €
davon 2/3 abziehbar 666,67 €

Die steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 33 EStG sind nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken. Sie sind daher im Veranlagungsverfahren nicht unmittelbar erkennbar. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung werden oftmals Kontrollmitteilungen über den Bezug von steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 33 EStG erstellt und von den Wohnsitzfinanzämtern ausgewertet. Berater sollten daher hinterfragen, wie sich der steuerfreie Erstattungsbetrag zusammensetzt. Denn nur der auf die Betreuung der nicht schulpflichtigen Kinder entfallende Erstattungsbetrag mindert den Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten.

§ 3 Nr. 34a Buchst. b) EStG: Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Abs. 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.
In der Praxis ist die Eintragung von steuerfreien Arbeitgeberleistungen problematisch, da mangels einer Aufzeichnungspflicht auf der Lohnsteuerbescheinigung diese im Veranlagungsverfahren nicht erkannt werden kann. Der Berater ist somit auf die Angaben des Mandanten angewiesen.

Praxishinweis

Diese Kürzung wird von Kulosa  mit gutem Grund abgelehnt. Denn die Rechtsgrundsätze des § 3c EStG kommen beim Sonderausgabenabzug nicht zur Anwendung. Finanzgerichtliche Rechtsprechung liegt jedoch zu dieser Rechtsfrage bislang nicht vor.

Anspruch auf Betreuungsgeld  haben (vormals) Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen und Eltern, deren Kind in einer Einrichtung/Pflegestelle betreut wird, für die kein Anspruch auf Leistungen nach § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 22 bis 23 SGB VIII besteht.

Können Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte gleichwohl Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn für das Kind im Monat durchschnittlich nicht mehr als 20 Wochenstunden Leistungen nach § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 22 bis 23 SGB VIII in Anspruch genommen werden.
§§ 22 bis 24 SGB VIII regeln den Anspruch auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Grundsätzlich schließen sich Betreuungsgeld und eine Kinderbetreuung gegenseitig aus. Das Betreuungsgeld wird nur in solchen Fällen weiter gewährt, die in § 4a Abs. 2 BEEG ausdrücklich genannt sind. Ist das der Fall, entstehen bei Weiterbezug des Betreuungsgeldes vom Grundsatz her als Sonderausgaben abziehbare Kinderbetreuungskosten  für eine Einrichtung i. S. d. §§ 22 bis 24 SGB VIII.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das gezahlte Betreuungsgeld, obwohl eine staatliche Betreuung vorliegt, nicht auf die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten anzurechnen.  Entsprechendes gilt bei Erhalt des Betreuungsgeldes und gleichzeitiger – zeitweiser – Betreuung der Kinder durch andere Personen (Au-Pair, im Haushalt angestellte Kinderfrau, private Kinderbetreuungseinrichtung). In diesen Fällen wird kein staatlicher Kinderbetreuungsplatz in Anspruch genommen, sodass der eigentliche Zweck des BEEG erfüllt ist.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]