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Ein Steuerberater, der bei der Erstellung einer Einkommensteuererklärung den Gewinn des Mandanten leichtfertig fehlerhaft ermittelt, ist nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung, da er selbst keine unrichtigen Angaben gegenüber dem Finanzamt (FA) macht. Das leichtfertige Handeln des Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen auch nicht zuzurechnen, so dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist auf fünf Jahre nicht vorliegen.

Die Entscheidung ist auf den Webseiten des BFH veröffentlicht.

Urteil vom 29.10.2013 (AZ: VIII R 27/10)

Pressemitteilung des BFH Nr. 87 vom 11.12.2013

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