[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]JStG 2019: Regierungsentwurf beschlossen

 

 

Eindämmung von Share Deals i.R.d. Grunderwerbsteuer

Mit einem weiteren Gesetzentwurf wird eine missbräuchliche Praxis zur Steuervermeidung durch – meist finanzstarke – Unternehmen eingedämmt, die sogenannten Share Deals. Diese geplanten Änderungen waren zunächst im Referentenentwurf zum JStG 2019 enthalten, wurden nur aber ausgelagert.

Die Grunderwerbsteuer wird immer dann fällig, wenn das Eigentum an einem Grundstück übergeht. Um diese Grunderwerbsteuer zu vermeiden, wird häufig ein Unternehmen gegründet, dessen einziger Vermögensgegenstand ein Grundstück (mit Geschäftsgebäude) ist. Wenn nun statt des Grundstücks lediglich Anteile an dieser Gesellschaft erworben werden, bleibt sie rechtlich Eigentümerin der Grundstücke, es findet daher kein Eigentumswechsel des Grundstücks statt. Bisher wurde bei einem Erwerb von weniger als 95 % der Anteile einer solchen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren keine Grunderwerbssteuer fällig. Finanzstarke Unternehmen sind beim Kauf hochpreisiger Unternehmen oft knapp unter diesen Grenzen geblieben, um die Steuer zu sparen. Im sechsten Jahr wurden dann aber beispielsweise die fehlenden fünf Prozent der Gesellschaftsanteile übertragen. Durch dieses Modell entgehen den Ländern erhebliche Steuereinnahmen, die sie beispielsweise zur Finanzierung von Polizei, Schulen und Hochschulen benötigen. Außerdem widerspricht es massiv der Steuergerechtigkeit, da dieser Vorteil von Privatpersonen, also den „normalen“ Bürgerinnen und Bürgern, nicht genutzt werden kann. Gemeinsam mit den 16 Ländern wurde intensiv an Lösungen für diese unerwünschten Praktiken gearbeitet. In einem ersten Schritt wird jetzt auf Vorschlag der Länder die Beteiligungsschwelle, ab der ein Grundstückserwerb angenommen wird, auf 90 % gesenkt. Außerdem soll die Frist verlängert werden, innerhalb derer die Anteilskäufe der neuen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer berücksichtigt werden. Statt fünf soll sie künftig zehn Jahre betragen. Dadurch werden die Gestaltungsspielräume eingeengt und die missbräuchliche Vermeidung der Steuer einschränkt.

 

Mehr Vorteile für Beschäftigte und Verbraucherinnen und Verbraucher

Steuerfreiheit für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

Beschäftigte sollen sich weiterbilden. Das ist wichtig für die Beschäftigten, aber auch die Unternehmen, insbesondere in einer dynamischen Arbeits- und Wirtschaftswelt. Das wird auch steuerlich unterstützt. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin dienen, sind steuerfrei.

 

Mehr Vorteile für Beschäftigte bei Dienstreisen

Die Verpflegungspauschalen werden erhöht. Zukünftig können Beschäftigte bei mehrtätigen Dienstreisen nun pro Tag 28 Euro (statt bisher 24 Euro; + 17 %), bei Abwesenheiten zwischen 8 und 24 Stunden 14 Euro (statt bisher 12 Euro; +17 %) ansetzen. Außerdem werden die Regelungen für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer durch die Einführung eines gesetzlichen Pauschbetrags vereinfacht. Kosten, die mit der Übernachtung im Dienstfahrzeug im Zusammenhang stehen, können sie zukünftig pauschal mit 8 Euro pro Tag ansetzen. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn diese höher sind.

 

Klarheit beim Sachlohnbezug

Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind bis zu der Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Die Regelung wird von Arbeitgebern zum Beispiel für Zuschüsse zu Krankenzusatzversicherungen für Beschäftigte genutzt. Damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Vorteile auch zukünftig nutzen können, bleibt die Regelung bestehen.

 

Ermäßigte Umsatzsteuer E-Books und E-Paper

Für Leserinnen und Leser sollte es steuerlich keinen Unterschied machen, ob sie Zeitung, Zeitschrift bzw. Buch auf Papier oder digital lesen. Deshalb soll bei E-Books und E-Paper der gleiche ermäßigte Mehrwertsteuersatz greifen, der auch für gedruckte Produkte gilt. Damit können Verlage ihren Leserinnen und Lesern attraktive Kombi-Angebote machen.

 

 

BMF, Online-Nachricht v. 31.7.2019 >>

Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften >>

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Grunderwerbsteuer >>

 

 

Erfahren Sie mehr zu den aktuellen Entwicklungen bei der Grunderwerbsteuer auf der SFT Celle 2019!

 

 

Stand: 01.08.2019

 

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