[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Jahressteuergesetz 2018 verabschiedet

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 61. Sitzung am 8. November 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses[1] den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. JStG 2018)[2] angenommen.[3]

Der Bundesrat hat in seiner 972. Sitzung am 23. November 2018 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 8. November 2018 verabschiedeten Gesetz zuzustimmen.[4]

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und wie geplant in Kraft treten.

Nachfolgend wird auf die lohnsteuerrelevanten Änderungen (Teil 1) eingegangen.

 

Erhöhung der GWG-Grenze

Mit Wirkung ab 2018 hat sich die GWG-Grenze von bislang 410 EUR auf 800 EUR erhöht.[5] Diese Rechtsänderung betrifft die Gewinneinkünfte[6] ebenso wie die Überschusseinkünfte[7].

Bedeutsam ist, dass bei der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten ist, stets auf den Nettobetrag abzustellen ist.[8] Es kommt nicht darauf an, ob der USt-Betrag als Vorsteuer tatsächlich abziehbar ist. Folglich liegt bei einem Bruttowert von bis zu (800 EUR + 19 % USt =) 952 EUR ein GWG vor.

Praxishinweis

Auch sog. Trivialprogramme gehören zu den abnutzbaren beweglichen und selbständig nutzbaren Wirtschaftsgütern. Dies gilt auch für Computerprogramme, die die Betragsgrenze für GWG einhalten. Ein sofortiger Werbungskostenabzug kann für die ab 2018 angeschafften PC-Programme vorgenommen werden, wenn die Anschaffungskosten (800 EUR + 19 % =) 952 EUR nicht übersteigen.[9]

Mit seiner Stellungnahme zum Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[10] hat der BR eine Anhebung der GWG-Grenze ab 2019 auf 1.000 EUR gefordert.

Praxishinweis

Diese Forderung hat sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht durchgesetz

 

Übungsleiterfreibetrag / Ehrenamtsfreibetrag

Der Bundesrat forderte eine Anhebung des Übungsleiterfreibetrags[11] von bislang 2.400 EUR auf 3.000 EUR und der Ehrenamtspauschale[12] von
720 EUR auf 840 EUR.

 

Praxishinweis

Diese Forderungen haben sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht durchgesetzt.

Nunmehr wird Übungsleiterfreibetrag sowie der Ehrenamtsfreibetrag auch für nebenberufliche bzw. ehrenamtliche Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährt, die in der Schweiz belegen ist.

 

Gesundheitsförderungsmaßnahmen und Steuerfreiheit

Nach § 3 Nr. 34 EStG sind bislang steuerfrei …

„zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a[13] des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;“

Durch Gesetzesänderungen[14] in 2015 wurde ein für alle Krankenkassen einheitliches Zertifizierungsverfahren durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die begünstigten Maßnahmen eingeführt.[15]

Die Kooperationsgemeinschaft prüft durch die Zentrale Prüfstelle Prävention Präventionsangebote nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V. Die Prüfung eines Kurses und Anbieters erfolgt einmal zentral, bundesweit und kostenfrei. Kursprüfungen bei Krankenkassen entfallen damit.

Die Zentrale Prüfstelle Prävention prüft ausschließlich Maßnahmen der verhaltensbezogenen Individualprävention. Eine Prüfung von Angeboten der Betrieblichen Gesundheitsförderung und/oder nach dem Setting-Ansatz nach § 20 SGB V kann nicht beantragt werden.

Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wird § 3 Nr. 34 EStG wie folgt neu gefasst:

„zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;“

 

Praxishinweis

Da ausschließlich Maßnahmen der verhaltensbezogenen Individualprävention zertifiziert werden, gilt nur für diese Maßnahmen die Zertifizierungspflicht zur Erlangung der Steuerfreiheit.

Für betriebliche Gesundheitsförderungsmaßnahmen besteht weiterhin keine Zertifizierungspflicht. Gesundheitsfördernde Maßnahmen in Betrieben müssen aber den vom Spitzenverband Bund der Krankenkasse nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen. Zur Haftungsvermeidung in späteren Lohnsteuer-Außenprüfungen ist Arbeitgebern die Einholung einer Anrufungsauskunft[16] bezüglich der angebotenen betrieblichen Gesundheitsförderungsmaßnahme zu empfehlen.

Die Gesetzesänderung wird wie folgt begründet:

Der geltende § 3 Nr. 34 EStG, der die steuerfreien Arbeitgeberleistungen im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung regelt, enthielt noch einen Verweis auf die alten Regelungen der §§ 20 und 20a SGB V. Die Anpassung durch das Präventionsgesetz[17] ist bislang nicht nachvollzogen worden. Dies wird durch die beschlossene Gesetzesänderung nachgeholt. Zutreffend wird nunmehr auf die §§ 20 und 20b SGB V verwiesen.

Unter die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG fallen gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), die den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB V festgelegten Kriterien entsprechen, sowie Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention, die nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB V zertifiziert sind.

Der Spitzenverband der Krankenkassen bestimmt unter anderem die Qualitätskriterien für Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung.[18]

Zudem bestimmt der Leitfaden Prävention die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen. Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention, die nicht zertifiziert sind, dürfen die Krankenkassen nicht erbringen.

Praxishinweis

Die Zertifizierung von Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Prävention ist künftig zwingend für die Anerkennung der Steuerbefreiung. M. E. ist eine vorliegende Zertifizierung ein Grundlagenbescheid für die Gewährung der Steuerbefreiung.

Diese Änderung tritt grundsätzlich am 1. Januar 2019 in Kraft.[19] In den Übergangsvorschriften wird ergänzend bestimmt, dass das Zertifizierungserfordernis für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen erstmals für Sachbezüge maßgebend ist, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden. [20]

[1]              BT-Drucks. 19/5595 v. 7.11.2018

[2]              BT-Drucks. 19/4455 v. 24.9.2018

[3]              BR-Drucks. 559/18 v. 9.11.2018

[4]              BR-Drucks. 559/18 (Beschluss) v. 23.11.2018

[5]              Zweites Bürokratieentlastungsgesetz v. 30.6.2017, BGBl I 2017, 2143 = BStBl I 2017, 890

[6]              § 6 Abs. 2 EStG

[7]              § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 S. 2 EStG

[8]              R 9b Abs. 2 S. 2 EStR und R 9.12 S. 1 LStR 2015

[9]              BT-Drucks. 18/12750 Antwort auf die Frage 30

[10]            BR-Drucks. 372/18 (Beschluss) v. 21.9.2018

[11]            § 3 Nr. 26 EStG

[12]            § 3 Nr. 26a EStG

[13]            Verweis nunmehr: §§ 20 und 20b SGB V i.d.F. des Präventionsgesetzes v. 17.7.2015, BGBl I 2015, 1368

[14]            Präventionsgesetz v. 17.7.2015, BGBl I 2015, 1368

[15]            siehe www.zentrale-pruefstelle-praevention.de

[16]            § 42e EStG

[17]            Präventionsgesetz v. 17.7.2015, BGBl I 2015, 1368

[18]            § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB V

[19]            Art. 16 Abs. 3 des JStG 2018

[20]            § 52 Abs. 4 Satz 6 EStG

 

 

Stand: 10.12.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]