Der Bundestag hat am 19. Mai 2022 das mittlerweile Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet (BT-Drucksache 223/22 v. 20. Mai 2022). Der Bundesrat hat diesem Gesetzesbeschluss am 10. Juni 2022 zugestimmt.

 

Praxishinweis

Durch die Beschlussempfehlung und den Bericht des BT-Finanzausschusses (BT-Drucksache 20/1906 v. 18. Mai 2022) wurden in das Gesetz bedeutsame Veränderungen aufgenommen.

 

Beachtenswert sind insbesondere die in letzter Sekunde eingebrachten Änderungen zum steuerfreien Pflegebonus (§ 3 Nr. 11b EStG):

  • Höhe: Die steuerfreie Arbeitgeberleistung kann bis zu 4.500 EUR betragen. Zunächst war eine Steuerfreiheit von bis zu 3.000 EUR geplant.
  • Der Leistungszeitraum erstreckt sich auf den 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022. Da das Lohnjahr 2021 bereits abgeschlossen ist (§ 41c EStG), kann die Steuerfreiheit nur über die Veranlagung und dort durch die Reduzierung des bisherigen steuerpflichtigen Arbeitslohns (laut Lohnsteuerbescheinigung) erlangt werden.
  • Die Steuerfreiheit wird für zweckgebundene Zusatzleistungen
    (§ 8 Abs. 4 EStG) zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährt. Zunächst war vorgesehen, dass die besonderen Arbeitgeberleistungen nur dann steuerfrei sein sollten, wenn sie aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen geleistet würden. Diese zunächst vorgesehene Einschränkung ist im verabschiedeten Gesetzeswortlaut nicht mehr enthalten. Damit sind auch Zahlungen aufgrund eines Tarifvertrags oder aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung steuerfrei leistbar.
  • Außerdem wurde der Kreis der Begünstigten im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erheblich erweitert. Der Arbeitnehmer muss in einer bestimmten Einrichtung i.S.d. Infektionsschutzgesetzes tätig sein (§ 3 Nr. 11b Satz 2 EStG). Die Steuerfreiheit gilt entsprechend auch für Personen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder Personen, die im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags in einer begünstigten Einrichtung eingesetzt werden (§ 3 Nr. 11b Satz 3 EStG).

 

Konkret ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 8, 11 oder Nr. 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind. Diese eher technisch wirkende Gesetzesaussage hat es in sich; erweitert sie doch die begünstigten Arbeitnehmerkreise ungemein. So können nunmehr beispielsweise auch Mitarbeiter*innen bei Arztpraxen und Zahnarztpraxen vom Pflegebonus profitieren.

 

Praxishinweis

Der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 3 Nr. 11b EStG umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch alle weiteren in den begünstigten Einrichtungen tätigen Arbeitnehmer.