[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Ist der Kinderfreibetrag verfassungsgemäß?

Als Freibetrag für Kinder und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf werden folgende Beträge gewährt:

Kinderfreibetrag (p.a.)
Einzel-/ Zusammenveranlagung
Betreuungsfreibetrag (p.a.)
Einzel-/ Zusammenveranlagung
Summe (p.a.)
Einzel-/ Zusammenveranlagung
ab 2010 – 2014 2.184 EUR / 4.368 EUR 1.320 EUR / 2.640 EUR 3.504 EUR / 7.008 EUR
2015 2.256 EUR / 4.512 EUR 1.320 EUR / 2.640 EUR 3.576 EUR / 7.152 EUR
ab 2016 2.304 EUR / 4.608 EUR 1.320 EUR / 2.640 EUR 3.624 EUR / 7.248 EUR

Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt von Amts wegen bei der Veranlagung der Eltern zur Einkommensteuer, ob mit dem Anspruch auf Kindergeld bzw. mit den mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i.S.d. § 65 EStG das Existenzminimum der Kinder steuerfrei gestellt wurde. Ist dies nicht der Fall, werden die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und der Anspruch auf Kindergeld mit der steuerlichen Wirkung der Freibeträge verrechnet.

Praxishinweis
Aktuell hat das Niedersächsische FG entschieden, dass die Kinderfreibeträge des VZ 2014 verfassungswidrig zu niedrig sind. Dies wird u. a. damit begründet, dass die Bundesregierung das sächliche Existenzminimum eines Kindes im VZ 2014 mit jährlich 4.400 EUR festgestellt hatte, der Kinderfreibetrag aber erst ab 2015 angehoben wurde.

Zudem wird darauf hingewiesen, dass Eltern den Unterhalt für nicht kindergeldberechtigte Kinder in Höhe des Grundfreibetrags ansetzen können, der höher ist als der Kinderfreibetrag nebst Betreuungsfreibetrag. Es ist zu erwarten, dass sich der BFH mit der Entscheidung der Niedersächsischen Richter auseinanderzusetzen hat.

Bedeutsam ist diese Entscheidung über den VZ 2014 hinaus auch für diejenigen Steuerpflichtigen, für die der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlages betrifft es zum anderen alle Steuerpflichtigen mit Kindern, da bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags die Kinderfreibeträge immer abgezogen werden (selbst wenn das Kindergeld günstiger ist).

Der bisherige Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO dürfte diese Frage nicht umfassen, weil zu diese Fragen bislang nicht Gegenstand eines Verfahrens beim EuGH, dem BVerfG oder einem obersten Bundesgericht sind.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]