[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Mit Urteil vom 27. April 2016  hat der BFH ferner entschieden, dass die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags infolge einer Betriebsaufgabe keinen steuerbegünstigten Auflösungsgewinn auslöst.

Im Urteilsfall hatte die Klägerin Mitte 2010 die Betriebsaufgabe für ihren Textil-Einzelhandel erklärt. Zum 31. Dezember 2007 wurde ein Investitionsabzugsbetrag i.H.v. 12.000 EUR gebildet. Auch wegen der Betriebsaufgabe erfolgte tatsächlich keine Investition. Der Investitionsabzugsbetrag wurde rückwirkend im VZ 2007 gewinnerhöhend aufgelöst.

Die Klägerin argumentierte in dem nunmehr vom BFH entschiedenen Musterverfahren, dass es sich bei der rückwirkenden Auflösung des Investitionsabzugsbetrag um eine Folge der Betriebsaufgabe handele. Ohne Betriebsaufgabe Mitte 2010 hätte die Klägerin noch bis Ende 2010 investieren können.

Der BFH übernahm diese Argumentation nicht.

Der aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages resultierende Gewinn stellt laufender Gewinn des Auflösungsjahres dar, auch wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Betriebsaufgabe und der gerade durch die Betriebsaufgabe bedingte Rückgängigmachung auch vom BFH nicht bestritten wird.

Praxishinweis
Durch die Zuordnung des Auflösungsgewinns zum laufenden Gewinn des Auflösungsjahres kommt der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG nicht zur Anwendung. Zudem wird eine Gewerbesteuerpflicht ausgelöst.

Diese Entscheidung zur Auflösung eines Investitionsabzugsbetrags entspricht nicht der Rechtsauslegung zur Ansparabschreibung. Aufgelöste Ansparabschreibungen wurden in den nach  § 16 EStG begünstigten Gewinn eingerechnet.

Praxishinweis
Diese Rechtsauslegung des BFH zum Investitionsabzugsbetrag dürfte gleichermaßen für die durch das Steueränderungsgesetz 2015 eingefügte Neuregelung von § 7g EStG zur Anwendung kommen.
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