Der Bundestag hat am 26. Juni 2025 das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen. [1]
Dieses enthält auch eine äußerst lohnsteuerrelevante Änderung bei E-Fahrzeugen.
Bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen je gefahrenem Kilometer hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) ist lohnsteuerlich
- bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (inländischer Bruttolistenpreis bei Erstzulassung) und
- bei Anwendung der sog. Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen
anzusetzen.
Dies gilt bei E-Fahrzeuganschaffungen seit 2024 nur, wenn der maßgebliche Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 70.000 EUR beträgt. Wird der gesetzlich bestimmte Listenpreis überschritten, erfolgt ein Ansatz mit 50 % der maßgeblichen Bemessungsgrundlage.
Dieser Grenzbetrag wird von 70.000 EUR auf 100.000 EUR erhöht. Erstmals wird diese Erhöhung auf E-Fahrzeuge zur Anwendung kommen, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft oder geleast werden.[2]
Praxishinweis
In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung bei Dienstwagen eine Billigkeitsregelung zum zeitlichen Anwendungsbereich zugelassen. Danach orientierte sich die Lohnsteuer an dem Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung eines Dienstwagens an einen Mitarbeiter innerhalb des Betriebs. Auf den Zeitpunkt der Anschaffung soll es hingegen nicht ankommen. [3] Wird beispielsweise ein Dienstwagen am 30. Juni 2025 erworben, aber erstmals ab dem 1. Juli 2025 einem Mitarbeiter in dem Betrieb zur Verfügung gestellt, gilt danach der Grenzbetrag von 100.000 EUR für die Beantwortung der Frage, ob ein Bewertungsabschlag von 75 % oder von 50 % gilt. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diese Billigkeitsregelung für die jetzt verabschiedete Regelung auch anwenden wird. In Zweifelsfragen sollte eine mögliche Arbeitgeberhaftung über die Einholung einer Anrufungsauskunft verhindert werden.
Für zuvor erworbene E-Fahrzeuge bleibt es – auch über den 30. Juni 2025 hinaus – bei dem bisherigen Grenzbetrag.
Praxishinweis
Bislang hat nur der Bundestag das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen. Die Anwendung in der Praxis kann erst dann erfolgen, wenn der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zugestimmt hat und es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Von einer Zustimmung des Bundesrates ist aber auszugehen. Wir werden über den weiteren Fortgang berichten.
[1] BR-Drucks. 281/25 v. 27.6.2025 i.V.m. BT-Drucks. 21/323 v. 3.6.2025
[2] § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG
[3] BMF-Schr. v. 5.11.2021 – BStBl I 2021, 2205 Rz. 22