[vc_row el_class=“css_individuell_posts“][vc_column css=“.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}“][vc_column_text]Schenkung zwischen GmbH-Gesellschaftern und GmbH – Auffassung der Finanzverwaltung
In vielen GmbHs gibt es vertragliche Beziehungen zwischen GmbH und Gesellschaftern. Diese sind – sofern nach den möglichen formalen Vorschriften geschlossen werden – rechtlich völlig unbedenklich, auch wenn die Leistungen unangemessen höher sind als die Gegenleistungen, wenn also eine „verdeckte Gewinnausschüttung“ vorliegt. Der Kölner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Burkhard Binnewies zeigte beim Steuerforum 2019 in Hannover auf, dass solche Vertragsbeziehungen aber häufig neben den ertragssteuerlichen auch ungewollte erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen haben können. Der Bundesfinanzhof (BFH vom 13.9.2017 – II R 54/15, II R 32/16, II R 42/16) hatte das Zuwendungsverhältnis bei Zahlung eines überhöhten Entgelts durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person in Bezug auf dessen schenkungsteuerliche Auswirkungen zu beurteilen und war zu dem Ergebnis gekommen, dass wenn eine GmbH unter Mitwirkung des Gesellschafters einen überhöhten Mietzins oder Kaufpreis an eine dem Gesellschafter nahestehende Person bezahlt, darin keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person liegt, aber es sich um eine Schenkung des Gesellschafters an die ihm nahe stehende Person handeln könnte, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat.
Mit den gleichlautenden Ländererlassen vom 20.4.2018 wurden die Urteile in Anweisungen für die Finanzverwaltung umgesetzt, jedoch ohne die vom Bundesfinanzhof gewählte Formulierung „Mitwirkung eines Gesellschafters“ zu übernehmen. Die Finanzverwaltung spricht von „Veranlassung des Gesellschafters“. Binnewies kritisierte, dass beide Begriffe nicht rechtssicher definiert worden sind. Des Weiteren sei unklar sei, ob sich aus den unterschiedlichen Begrifflichkeiten eine Abweichung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebe oder nicht. Es gehe laut Binnewies aber aus dem Hinweis, dass es zur Mitwirkung ausreiche, wenn „in sonstiger Weise auf den Vertragsabschluss hingewirkt oder diesem zugestimmt wird“, hervor, dass das Kriterium der Mitwirkung weit gefasst werden soll. Damit begründet der Abschluss eines Vertrags als Gesellschafter-Geschäftsführer zwischen Gesellschaft und nahestehender Person eine Mitwirkung. Sowohl die ausdrückliche als auch eine konkludente Zustimmung des Gesellschafters zur Zuwendung des Vermögensvorteils seitens der Gesellschaft an die nahestehende Person begründet eine Mitwirkung. Dies kann eine Anweisung an den Geschäftsführer oder eine allgemeine Genehmigung der Zuwendung sein. Im Fall der ausdrücklichen Beschlussfassung liegt eine „Mitwirkung“ für die Gesellschafter, die dagegen stimmen oder sich enthalten, nicht vor. Binnewies hob ausdrücklich hervor, dass im Fall der konkludenten Beschlussfassung respektive Zustimmung die Finanzverwaltung konkret darzulegen und nachzuweisen habe, welcher Gesellschafter im Sinne einer „Mitwirkung“ tatsächlich zugestimmt habe.
Stand: 11.3.2019[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]