[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Haupttätigkeit und Nebentätigkeit für denselben Arbeitgeber: Wann liegt ein einheitliches Dienstverhältnis vor?

Eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber ist Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis ist nach Auffassung des BFH[1] anzunehmen, wenn

  • beide Tätigkeiten gleichartig sind oder
  • der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis – faktisch oder rechtlich – obliegende Nebenpflicht erfüllt oder
  • der Steuerpflichtige auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliegt.

Streitig war im Entscheidungsfall die Nachversteuerung von steuerfreien Zahlungen für ehrenamtlich ausgeübte Tätigkeiten[2] an hauptamtliche Mitarbeiter.

Sachverhalt

Die Mitarbeiter waren im Hauptberuf in Vollzeit angestellt. Einige der Mitarbeiter leisteten zusätzliche ehrenamtliche Schichten. Hierfür erhielten die Mitarbeiter eine pauschale Aufwandsentschädigung je Schicht. Lohnsteuer wurde nicht einbehalten noch abgeführt.

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und andere Lohnsteuerabzugsbeträge mit der Begründung, der Arbeitgeber habe zu Unrecht die Zahlungen für die ehrenamtlichen Schichten nach
§ 3 Nr. 26 EStG steuerfrei behandelt. Denn eine begünstigte “Nebentätigkeit” liege nicht vor.

Der BFH hielt die Beschwerde für unbegründet. Denn eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber werde als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit angesehen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Ein solcher Zusammenhang mit einem bestehenden Dienstverhältnis sei (nur) anzunehmen, wenn beide Tätigkeiten gleichartig seien, der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis –faktisch oder rechtlich– obliegende Nebenpflicht erfülle oder auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Dienstherrn unterliege.

Praxishinweis

Eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Nebentätigkeit hat das Finanzamt schon deshalb zu Recht verneint, weil die Aufgaben der ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter die gleichen waren. Beide Tätigkeiten standen deshalb in einem sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, so dass die ehrenamtlich geleisteten Schichten der Haupttätigkeit zuzurechnen und nicht als eigenständige steuerbegünstigte Nebentätigkeit zu beurteilen waren.

Ein “nebentätigkeitsschädlicher” unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Dienstverhältnis liegt schon dann vor, wenn beide Tätigkeiten für den nämlichen Dienstherrn gleichartig sind.

[1] BFH-Beschluss v. 11.12.2017 – VI B 75/17, BFH/NV 2018, 337

[2] § 3 Nr. 26 EStG; siehe auch BayLfSt v. 2.1.2018, S 2121.2.1-29/11 St32, juris

 

 

Stand: 19.03.2018[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]