Häusliches Arbeitszimmer und Ehegatten

 

 

Ist ein Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer möglich, müssen in einem zweiten Schritt die abzugsfähigen Kosten ermittelt werden.

 

Praxishinweis

Bis einschließlich VZ 2017 war bei einem den Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam gehörenden Wohnobjekt ausdrücklich bestimmt, dass die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen (einschl. AfA) unabhängig vom Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten zu berücksichtigen sind.[1] Diese Vereinfachung ist seit dem VZ 2018 nicht mehr enthalten, worauf die FinVerw nochmals hingewiesen hat.[2]

Nunmehr ist zu unterscheiden[3] zwischen

  • grundstückorientierten Aufwendungen (z. B. AfA, Schuldzinsen, Grundsteuer, Hausversicherung) und
  • nutzungsorientierten Aufwendungen (z. B. Energiekosten, Renovierungskosten für das Arbeitszimmer, Reinigungskosten).

Grundstücksorientierte Aufwendungen sind – unabhängig von der Bezahlung – Kosten, die nur der Eigentümer selbst steuerlich geltend machen kann. Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden bei Begleichung durch einen Nichteigentümer zumindest auch im Interesse des Eigentümers aufgewendet.

 

Praxishinweis

Somit ergibt sich bei einem im Miteigentum von Ehegatten/Lebenspartnern stehenden Wohnobjekt, dass der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte/Lebenspartner die grundstücksorientierten Aufwendungen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil geltend machen kann – auch wenn er sie ausschließlich alleine trägt. Beim Alleineigentum scheidet demzufolge ein Abzug vollständig aus, wenn der Nichteigentümer das Arbeitszimmer (alleine) nutzt.

Nutzungsorientierte Aufwendungen sind durch den Beruf desjenigen Ehegatten/Lebenspartners veranlasst, der das Arbeitszimmer nutzt. Bei diesen Aufwendungen kommt es in erster Linie darauf an, wer sie tatsächlich getragen hat und nicht, wer sie zivilrechtlich schuldet. Folglich werden die nutzungsorientierten Aufwendungen demjenigen zugerechnet, von dessen Konto sie gezahlt worden sind.

 

Praxishinweis

Werden diese Aufwendungen von einem gemeinsamen Bankkonto der Ehegatten/Lebenspartner beglichen, kann der Nichteigentümer die durch seine berufliche Nutzung verursachten Kosten insgesamt und nicht nur anteilig steuerlich geltend machen.

 

Aktuelle Entwicklungen

Die Unterscheidung zwischen grundstücks- und nutzungsorientierten Aufwendungen erstreckt sich nicht nur auf Eigentumsfälle, sondern auch auf angemietete Wohnobjekte.

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden gehört die (Kalt-)Miete zu den grundstücksorientierten Aufwendungen.

 

Praxishinweis

Somit kommt eine steuermindernde Berücksichtigung der (Brutto-)Miete nur in Betracht, wenn der das Arbeitszimmer nutzende Stpfl. auch gleichzeitig der Mieter ist.

Bei einer gemeinsam gemieteten Wohnung und Nutzung des Arbeitszimmers durch einen Ehegatten/Lebenspartner kann dementsprechend die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende (Kalt-) Miete nur zur Hälfte steuerlich berücksichtigt werden.

 

Beispiel

Die Eheleute A und B haben in Rosenheim gemeinsam eine Wohnung für monatlich 800 EUR zuzüglich Nebenkosten i.H.v. 200 EUR angemietet. A unterhält in der angemieteten Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer (10 % der Gesamtfläche), für das ein Kostenabzug von max. 1.250 EUR möglich ist. Für das Arbeitszimmer fallen nutzungsorientierte Kosten von 300 EUR an.

Bruttomiete (= grundstücksorientierter Aufwand):
1.000 EUR x 12 Monate = 12.000 EUR davon 50 % =            6.000 EUR

davon 10 % =                                                                           600 EUR

zuzüglich nutzungsorientierte Aufwendungen =                       300 EUR

Gesamtaufwand für WK-Abzug =                                             900 EUR

 

Abwandlung

Wie Beispiel zuvor, allerdings hat B die Wohnung angemietet.

Gesamtaufwand für WK-Abzug =                                           300 EUR

 

Praxishinweis

Ein Abzug der anteiligen Mietaufwendungen scheidet nach Auffassung der FinVerw aus, weil solche Aufwendungen den grundstücksorientierten Aufwendungen zuzurechnen sind und nur beim Mieter ansetzbar wären.

 

[1] H 9.14 LStH „Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen“ 6. Tiret

[2] SenFin Bremen v. 4.11.2019 – 900-S 2145-1/2014-1/2016-11-1, juris

[3] Siehe BFH-Urt. v. 6.12.2017 – VI R 41/15, BStBl II 2018, 355

 

 

Stand: 27.01.2020