Am 31.1.2023 endet die Abgabefrist für die Feststellungserklärungen zur Ermittlung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022. Hinsichtlich etwaig festzusetzender Verspätungszuschläge ist Folgendes zu beachten:
– Ein automatisierter Verspätungszuschlag i.S.d. § 152 Abs. 2 AO kommt bei den Steuererklärungen zur gesonderten Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1.1.2022 nicht zur Anwendung. Dies ist gesetzlich geregelt in Art. 97 § 8 Abs. 5 EGAO.
– Davon unberührt bleibt die Regelung des § 152 Abs. 1 AO (Ermessensentscheidung des FA). Die Finanzverwaltung hat sich jedoch dahingehend geäußert, dass wenn in einzelnen Fällen die Erklärungsabgabe nicht vollständig bis zum 31.1.2023 gelingt, die Finanzämter von den ihnen zur Verfügung stehenden Durchsetzungs- und Zwangsmitteln keinesfalls über Gebühr oder unangemessen Gebrauch machen werden. Siehe dazu FAQ des LStN, Stichwort Verspätungszuschläge sowie Niederschrift zur 167. Sitzung des AK LStN, Punkt 1.1.1.
– Anträge für Fristverlängerungen sind in Einzelfällen und lediglich grundstücksbezogen möglich.