[vc_row el_class=”css_individuell_posts”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text]Durch die zum 1. Januar 2014 eingetretene Reisekostenreform sind gerade auch bei der steuerlichen Behandlung von Mahlzeitengestellungen erhebliche Rechtsänderungen eingetreten.

Wird einem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung hin von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten.[1] Dies gilt nur dann nicht, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 € übersteigt.

Praxishinweis

Eine solche Mahlzeitengestellung muss nicht zwingend als steuerpflichtiger Arbeitslohn in der Lohnabrechnung erscheinen. Ein Ansatz unterbleibt, wenn dem Arbeitnehmer für den jeweiligen Tag der Mahlzeitengestellung eine steuerliche Verpflegungspauschale zusteht.[2]

Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit im o.g. Sinne zur Verfügung, besteht eine Verpflichtung, in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „M“ aufzunehmen.[3]

Diese Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflicht gilt unabhängig von der Anzahl der Mahlzeitengestellungen an den Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Besteuerung der Mahlzeiten ausgeschlossen ist[4] oder die steuerpflichtige Mahlzeit pauschal[5] oder individuell zu besteuern ist.

Durch diese Bescheinigung soll das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers darauf hingewiesen werden, dass bei der Ermittlung der als Werbungskosten abziehbaren Mehraufwendungen für Verpflegung die Verpflegungspauschalen gekürzt werden müssen. Bei der Einkommensteuer-Veranlagung muss damit versucht werden, die Gründe für den Großbuchstaben „M“ zu entschlüsseln.

Auf die Aufführung des Großbuchstabens „M“ kann bislang in den Jahren 2014 bis 2017 verzichtet werden, wenn das Betriebsstättenfinanzamt für die steuerfreien Reisekostenvergütungen eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat.[6] Die Finanzverwaltung geht im Übrigen stillschweigend von einer Zustimmung zu einer solchen Aufzeichnungserleichterung aus, wenn bereits vor 2004 die steuerfreien Reisekostenvergütungen außerhalb des Lohnkontos aufgezeichnet wurden. Dies ist im Regelfall erfüllt, wenn die Löhne und die Reisekosten von unterschiedlichen Stellen abgerechnet werden.

Praxishinweis

Mit dem BMF-Schreiben vom 30. Juli 2015[7] wurde diese zeitlich befristete Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Eine weitere Verlängerung wird über den Jahreswechsel hinaus von den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft gefordert. Zwar hat sich die Finanzverwaltung noch nicht hierzu geäußert. Dem Vernehmen nach soll die Übergangsregelung aber um ein weiteres Jahr verlängert werden. Ob danach die gesetzlich geforderte Gesetzesänderung und damit der Wegfall des Großbuchstabens „M“ umgesetzt werden wird, bleibt abzuwarten. Wir werden berichten.

[1] § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG

[2] § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG

[3] § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EStG

[4] § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG

[5] § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG

[6] Siehe § 4 Abs. 3 LStDV und BMF-Schreiben v. 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412, Rz. 92

[7] BStBl I 2015, 614

 

Stand: 11.7.2017[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row el_class=”est_seminar_blog_footer”][vc_column css=”.vc_custom_1453901736908{padding-right: 5% !important;padding-left: 5% !important;}”][vc_column_text el_class=”meldungen_footer”][shortcode id=”1539″][/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_empty_space height=”” el_class=”abstand_content_footer”][/vc_column][/vc_row]