§ 4 Abs. 5b EStG bestimmt Folgendes:

Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

Der Gesetzeswortlaut „keine Betriebsausgaben“ könnte den Schluss zulassen, dass die Gewerbesteuer keine betrieblich veranlasste Ausgabe ist und eine Privatentnahme mit Folgewirkung z. B. auf den Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG begründet werden könnte.

Überraschender Weise wird dies in Steuerseminaren als Rechtsauffassung vertreten. Diese Auffassung ist mit der ständigen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen.[1]

Der BFH hat überzeugend entschieden, dass die Gewerbesteuer trotz § 4 Abs. 5b EStG eine betrieblich veranlasste Aufwendung ist. Erst in einem zweiten Schritt gilt ein Betriebsausgabenabzugsverbot.[2]

Praxishinweis

Das Betriebsausgabenabzugsverbot steht im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer-Anrechnung auf die Einkommensteuer.[3]

Der Begriff der steuerlichen „Nebenleistung“ wird in § 3 Abs. 4 AO definiert. Steuerliche Nebenleistungen sind danach auch die Zinsen auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen.[4]

Das FG Düsseldorf hat mit Urt. v. 4. Mai 2023[5] Folgendes entschieden:

  • Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
  • Erstattungszinsen sind Betriebseinnahmen und unterliegen nicht dem Betriebsausgabenabzugsverbot gem. § 4 Abs. 5b EStG.
  • Nur ausnahmsweise sind Erstattungszinsen keine steuerpflichtige Betriebseinnahme. Nur soweit Erstattungszinsen im Zusammenhang mit gegenläufigen, zuvor nicht als Betriebsausgaben erfassten Nachforderungszinsen stehen, ist eine Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen geboten.[6]

Praxishinweis

Die Entscheidung zu den gegenläufigen Zinsen ist bedeutsam, sofern zunächst eine Zinsfestsetzung nach § 233a AO mit 6 % erfolgte und diese Festsetzung rückwirkend auf 1,8 % verringert wurde. Zinserstattungen stehen dann in einem kausalen Zusammenhang mit der ursprünglichen Zinszahlung und wären als gegenläufige Zinsen keine steuerpflichtige Betriebseinnahme.

Überdies hat sich die OFD Frankfurt am Main[1] zur Frage der bilanzsteuerlichen Behandlung der Zinsen nach § 233a AO geäußert.

 

[1]          OFD Frankfurt a.M., RVerfG v. 18.7.2023 – S 2133 A-21-St 516, DStR 2023, 1717

[1]          Siehe auch FG Düsseldorf, Urt. v. 4.5.2023 – 9 K 1987/21 G,F Rz. 21 m.w.N.

[2]          BFH-Urt. v. 10.9.2015 – IV R 8/13, BStBl II 2015, 1046 Rz. 17

[3]          Vgl. § 35 EStG

[4]          § 3 Abs. 4 Nr. 4 AO i.V.m. § 233a AO

[5]          FG Düsseldorf, Urt. v. 4.5.2023 – 9 K 1987/21 G,F

[6]          FG Düsseldorf, Urt. v. 4.5.2023 – 9 K 1987/21 G,F mit Verweis auf das BMF-Schr. v. 16.3.2021 – BStBl I 2021, 353